Ferienwohnung: Liebhaberei oder Goldesel? Wann die Vermietung Ihrer Einkünfte wirklich gewerblich wird (und was das für Sie bedeutet!)
Kennen Sie das? Da flattert ein Brief vom Finanzamt ins Haus, und plötzlich ist die gemütliche Ferienwohnung an der See nicht mehr nur ein Rückzugsort, sondern ein steuerliches Minenfeld. Ein Tanz auf der Rasierklinge, habe ich mal einen Kollegen sagen hören, und je länger ich in dieser Branche bin, desto mehr nicke ich innerlich. Steht Ihre Ferienwohnung nun auf der Sonnenseite der privaten Vermietung oder droht der Sprung ins kalte Wasser des Gewerbebetriebs? Und was, wenn ich Ihnen sage, dass die Antwort oft so klar ist wie Nordseewasser bei aufgewühlter See?
Ich bin Volker, und seit einem Vierteljahrhundert navigiere ich nun schon durch die Untiefen des Themas Ferienwohnung gewerblich oder privat. Ich habe gesehen, wie aus kleinen Fischerkaten lukrative Renditeobjekte wurden und wie gut gemeinte private Vermietungsversuche in steuerlichen Alpträumen endeten. Eines kann ich Ihnen versichern: Es gibt selten einfache Antworten. Aber es gibt Erfahrungswerte und, ja, auch ein paar handfeste Kriterien, die uns helfen, Licht ins Dunkel zu bringen.
Die Gretchenfrage: Ab wann ist meine Ferienwohnung eigentlich gewerblich?

Das ist wohl die häufigste Frage, die mir unterkommt. Und die Antwort ist, wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an. Die reine Vermietung einer Ferienwohnung, also das schlichte Überlassen von Wohnraum gegen Entgelt, fällt in der Regel unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Hier sind Sie als Vermieter noch relativ entspannt unterwegs, zumindest was eine Gewerbeanmeldung angeht. Die Einkünfte versteuern Sie ganz normal mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Klingt erstmal gut, oder?
Aber der Teufel, Sie ahnen es, steckt im Detail. Und dieser Teufel hat oft einen Namen: Zusatzleistungen. Oder auch eine besonders unternehmerische Organisation. Wenn Ihre Tätigkeit über das bloße Überlassen der Immobilie hinausgeht, dann schaut das Finanzamt genauer hin. Und das ist auch richtig so, denn dann nähern Sie sich schnell einem Gewerbebetrieb.
📈 FeWo: Privat oder Gewerblich?
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WICHTIGER HINWEIS:
Dieses Tool dient nur einer vereinfachten, unverbindlichen Erst-Einschätzung auf Basis typischer Kriterien. Es ersetzt KEINESFALLS eine professionelle steuerliche Beratung! Die finale Einstufung durch das Finanzamt hängt immer von der Gesamtbetrachtung Ihres Einzelfalls ab.
Was versteht das Finanzamt unter „mehr als nur Vermietung“?

Hier wird’s knifflig. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung vermieten und dabei Leistungen erbringen, die über das Übliche hinausgehen, kann die Sache kippen. Denken Sie an einen hotelähnlichen Service: tägliche Reinigung, Frühstücksangebot, eine ständig besetzte Rezeption, vielleicht sogar die Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten. Das sind die klassischen roten Flaggen. Solche Sonderleistungen deuten auf eine gewerbliche Tätigkeit hin. Die Vermietung Ihrer Ferienwohnung nimmt dann Züge eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs an.
Ich erinnere mich an einen Fall von vor einigen Jahren: Ein Ehepaar an der Ostsee hatte zwei wunderschöne Wohnungen, liebevoll eingerichtet. Sie boten einen Brötchenservice an, holten die Gäste vom Bahnhof ab und hatten sogar Fahrräder im Verleih. Absolut gastfreundlich, keine Frage! Aber das Finanzamt sah darin eben nicht mehr nur die private Vermietung, sondern einen handfesten Gewerbebetrieb. Das war ein Schock für die beiden, glauben Sie mir. Plötzlich standen Gewerbesteuer und andere Pflichten im Raum. Es ist also Vorsicht geboten, wenn Ihre Gastfreundschaft allzu professionelle Züge annimmt.
Die ominöse „hotelmäßige Nutzung“ – ein Schreckgespenst für private Vermieter?
Dieser Begriff der „hotelmäßigen Nutzung der Ferienwohnung“ geistert immer wieder durch die Diskussionen. Und ja, er kann einem schon ein wenig Sorge bereiten. Aber was bedeutet er konkret? Es geht darum, ob die Vermietung Ihrer Ferienwohnung so organisiert ist, dass sie mit einem Hotel vergleichbar ist. Dazu gehört nicht nur das Angebot von Zusatzleistungen, sondern auch, wie die Ferienwohnung oder das Ferienhaus am Markt angeboten wird. Wird sie zum Beispiel jederzeit zur Vermietung bereitgehalten für laufend wechselnde Mieter? Gibt es eine Art unternehmerische Organisation, die eine sofortige Vermietung zulässt? Das sind Indizien, die das Finanzamt prüft. Die reine Eigennutzung für ein paar Wochen im Jahr und die Vermietung an Feriengäste in der restlichen Zeit ist hier meistens noch unkritisch, solange keine intensiven Sonderleistungen erbracht werden.
„Lohnt sich eine Ferienwohnung zu vermieten überhaupt noch bei all dem Aufwand?“
Diese Frage höre ich oft, und sie ist absolut berechtigt. Die Renditeerwartungen sind das eine, der bürokratische und steuerliche Aufwand das andere. Wenn die Vermietung als gewerblich eingestuft wird, kommen neben der Gewerbesteuer (wobei hier ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr greift) auch Pflichten wie die Anmeldung eines Gewerbes und eventuell die IHK-Mitgliedschaft auf Sie zu. Die gute Nachricht: Viele Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, können Sie auch als gewerblicher Vermieter steuerlich geltend machen. Ob es sich unterm Strich lohnt, hängt stark von den individuellen Einkünften aus der Vermietung, der Auslastung und den Kosten ab. Eine pauschale Antwort wäre hier unseriös.
Man könnte fast meinen, jede ernsthafte Ferienwohnungsvermietung *muss* ja gewerblich sein, oder? So einfach ist es dann aber doch wieder nicht. Es gibt einen großen Graubereich. Und ich sage Ihnen ganz offen: Manchmal ist die Abgrenzung selbst für Profis eine Herausforderung. Der Bundesfinanzhof hat hierzu schon einige Urteile gefällt, aber die Einzelfallbetrachtung bleibt entscheidend.
Die Grenze von 24.500 Euro – ein Mythos oder Realität bei der Gewerbesteuer?

Immer wieder taucht die Zahl 24.500 Euro auf. Das ist der Gewerbesteuerfreibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften. Bedeutet das, dass unterhalb dieser Gewinngrenze alles im grünen Bereich der privaten Vermietung ist? Leider nein. Dieser Freibetrag greift erst, wenn Ihre Tätigkeit *bereits als gewerblich eingestuft wurde*. Er entscheidet nicht darüber, *ob* Ihre Vermietung einer Ferienwohnung gewerblich *ist*. Das ist ein wichtiger Unterschied! Die Einstufung als gewerblich oder privat hängt von den oben genannten Kriterien ab – Art der Vermietung, Organisation, Zusatzleistungen etc. – nicht primär von der Höhe der Einkünfte aus der Vermietung.
Private Vermögensverwaltung: Der sichere Hafen für die Ferienwohnung?
Solange Ihre Vermietung von Ferienwohnungen den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht, sind Sie auf der sicheren Seite. Das bedeutet, Sie beschränken sich auf die reine Überlassung der Immobilie und erbringen keine oder nur absolut untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende Sonderleistungen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dann Ihrem persönlichen Einkommen zugerechnet. Das kann, je nach persönlichem Steuersatz, günstiger sein als die Gewerbesteuer plus Körperschaftsteuer bei einer GmbH-Konstruktion, die manchmal ins Spiel gebracht wird, wenn es um mehrere Immobilien oder sehr hohe Einkünfte geht. Aber das ist ein anderes, komplexes Thema, das den Rahmen hier sprengen würde.
Ich hatte mal einen Mandanten, der vermietete seine kleine Dachgeschosswohnung in einem beliebten Feriengebiet. Er war passionierter Hobby-Gärtner und stellte seinen Gästen immer einen Korb mit frischem Gemüse aus seinem Garten hin. Eine nette Geste, dachte er. Das Finanzamt sah das bei einer Prüfung kritischer, weil er es auch aktiv beworben hatte. Am Ende ging es gut aus, weil es als geringfügig und nicht ausschlaggebend für die Buchungsentscheidung gewertet wurde. Aber es zeigt, wie schmal der Grat sein kann. Manchmal fühlt es sich an, als würde man über ein Feld voller unsichtbarer Stolperdrähte laufen.
Gewerbe anmelden müssen: Wann wird es unausweichlich?

Wenn nach Prüfung aller Umstände klar ist, dass Ihre Vermietung als gewerbliche Betätigung einzustufen ist, dann führt kein Weg an der Gewerbeanmeldung vorbei. Das ist dann der offizielle Startschuss für Ihren Gewerbebetrieb. Das klingt jetzt vielleicht abschreckend, muss es aber nicht sein. Es bedeutet vor allem, dass Sie sich mit den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen müssen. Viele Vermieter einer Ferienwohnung, die diesen Schritt gehen, nutzen dann auch die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer, sofern die Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Das kann den administrativen Aufwand zumindest etwas reduzieren.
Noch ein Wort zur Eigennutzung und der Absicht, Einkünfte zu erzielen
Ein wichtiger Aspekt, den das Finanzamt prüft, ist die sogenannte Einkunftserzielungsabsicht. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung überwiegend selbst nutzen und nur gelegentlich vermieten, um vielleicht ein paar Kosten zu decken, könnte das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei einstufen. Das bedeutet, Verluste aus der Vermietung würden steuerlich nicht anerkannt. Umgekehrt: Wenn Sie die Ferienwohnung oder das Ferienhaus klar mit der Absicht vermieten, Überschüsse zu erwirtschaften und sie auch entsprechend am Markt anbieten (z.B. über gewerbliche Vermittler oder Portale), dann ist die Einkunftserzielungsabsicht meist gegeben. Dies ist unabhängig davon, ob die Vermietung privat oder gewerblich erfolgt. Die Abgrenzung zur Liebhaberei ist aber ein Thema für sich – vielleicht Stoff für einen eigenen Artikel.
Was bleibt unterm Strich bei der Frage „Ferienwohnung gewerblich oder privat“?
Puh, ein weites Feld, nicht wahr? Nach all den Jahren in der Branche ist mein Eindruck: Die Grenzen sind fließend und oft eine Frage der Auslegung. Es gibt nicht die eine richtige Antwort, die für jeden Vermieter passt. Ich habe schon erlebt, dass zwei fast identische Fälle von unterschiedlichen Finanzämtern – oder sogar unterschiedlichen Sachbearbeitern im selben Amt – verschieden bewertet wurden. Das ist frustrierend, ich weiß. Aber es unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und eine ehrliche Selbsteinschätzung sind.
Was ich Ihnen mit auf den Weg geben möchte:
- Dokumentieren Sie alles! Welche Leistungen bieten Sie an? Wie oft wird die Wohnung gereinigt? Wie wird sie beworben?
- Seien Sie ehrlich zu sich selbst: Ist das noch private Vermietung oder schon ein kleiner Beherbergungsbetrieb? Die Grenze zur gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung ist oft erreicht, bevor man es wahrhaben will.
- Unterschätzen Sie die Wirkung von Sonderleistungen nicht. Ein Brötchenservice hier, ein Fahrradverleih da – das summiert sich in der Wahrnehmung des Finanzamts.
- Wenn Sie planen, Ihre Ferienwohnung intensiv zu vermieten und vielleicht sogar Zusatzleistungen anzubieten, um attraktiver für Feriengäste zu sein: Holen Sie sich vorher professionellen Rat.
- Die Frage „lohnt sich eine Ferienwohnung zu vermieten“ ist nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine nervliche. Wägen Sie ab, wie viel Komplexität Sie sich zumuten wollen.
- Verlassen Sie sich nicht auf Hörensagen. Was für den Nachbarn gilt, muss für Ihre Vermietung der Ferienwohnung noch lange nicht zutreffen.
Am Ende des Tages ist die Vermietung einer Ferienwohnung oft eine Herzensangelegenheit. Man steckt viel Liebe und Arbeit rein. Aber das Herz sollte den Kopf nicht ausschalten, wenn es um die steuerlichen Aspekte geht. Ich hoffe, dieser kleine Ritt durch den Paragrafendschungel hat Ihnen geholfen, ein besseres Gefühl dafür zu bekommen, wo die Reise für Sie hingehen könnte. Bleiben Sie wachsam, informieren Sie sich gut – und dann genießen Sie auch die schönen Seiten Ihrer Immobilie!