Wissensbasis · Rubrik 05 Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften · Unterpunkt 5.13

Steuerliche Behandlung von Plattform-Provisionen

Provisionen an Airbnb, Booking und andere Portale sind für Ferienvermieter ein erheblicher Kostenblock – und steuerlich hängen an ihnen gleich zwei Ebenen. Einkommensteuerlich sind die Provisionen in voller Höhe abziehbar, weil sie durch die Vermietung veranlasst sind. Umsatzsteuerlich lösen sie bei ausländischen Plattformen das Reverse-Charge-Verfahren aus, das selbst Kleinunternehmer trifft.

Diese zehn Fragen erklären, wie Provisionen einkommen- und umsatzsteuerlich zu behandeln sind, wie das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG greift, wie einbehaltene Provisionen brutto zu erfassen sind und welche Buchungs- und Belegregeln gelten. Ein Ausblick auf die EU-Reform ViDA zeigt, was sich ab 2028 ändert. Jede Antwort nennt einen Rechtsstand und ist eine erste Orientierung, die keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzt.

Diese Seite zeigt die 10 Fragen von Unterpunkt 5.13 einzeln und vollständig. Dieselben Antworten stehen auch in der Aufklapp-Fassung der Rubrik 05 „Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften“ mit allen 200 Fragen.

Wie behandle ich Plattform-Provisionen steuerlich?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Plattform-Provisionen sind einkommensteuerlich in voller Höhe abziehbar – als Betriebsausgabe bei gewerblicher, als Werbungskosten bei vermögensverwaltender Vermietung. Umsatzsteuerlich lösen Provisionen ausländischer Portale das Reverse-Charge-Verfahren aus (§ 13b UStG). Wichtig ist die Bruttoerfassung: Die volle Buchungssumme ist Einnahme, die Provision eine gesonderte Ausgabe. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Provisionen der Buchungsportale berühren zwei steuerliche Ebenen, die auseinanderzuhalten sind: die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Beide führen zu unterschiedlichen Pflichten.

Einkommensteuerlich sind die Provisionen Aufwand, der durch die Vermietung veranlasst ist. Bei gewerblicher Vermietung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), bei vermögensverwaltender Vermietung Werbungskosten (§ 9 EStG). In beiden Fällen mindern sie in voller Höhe den steuerpflichtigen Gewinn oder Überschuss, soweit die Wohnung der Vermietung dient.

Umsatzsteuerlich ist die Provision das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Portals. Sitzt die Plattform im Ausland – Airbnb in Irland, Booking in den Niederlanden –, greift das Reverse-Charge-Verfahren: Der Vermieter als Leistungsempfänger schuldet die deutsche Umsatzsteuer auf die Provision (§ 13b UStG). Das gilt auch für Kleinunternehmer.

Für die Buchung ist das Bruttoprinzip entscheidend. Behält das Portal die Provision gleich vom Gästezahlbetrag ein, darf nicht nur die Nettoauszahlung erfasst werden. Vielmehr ist die volle Buchungssumme als Einnahme und die Provision gesondert als Ausgabe zu buchen. Nur so stimmen die Zahlen mit den Meldungen der Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz überein.

Fachliches Urteil: Behandeln Sie Provisionen als voll abziehbaren Aufwand und beachten Sie zugleich das Reverse-Charge-Verfahren bei ausländischen Portalen. Erfassen Sie stets brutto: volle Einnahme, gesonderte Provisionsausgabe. Das ist die Grundlage für den korrekten Abzug und den Abgleich mit den Plattform-Meldungen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Zwei steuerliche Ebenen der Provision

Ebene Behandlung
Einkommensteuer voll abziehbar: BA (§ 4 Abs. 4) / WK (§ 9 EStG)
Umsatzsteuer (ausl. Portal) Reverse Charge, § 13b UStG
Buchung Bruttoprinzip: volle Einnahme, Provision separat

Einordnung nach Vermietungsart

Vermietung Provision ist
gewerblich (§ 15 EStG) Betriebsausgabe
vermögensverwaltend (§ 21 EStG) Werbungskosten

Bruttoerfassung sichert den Abgleich mit DAC7. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • EStG · § 4 Abs. 4 (BA), § 9 (WK), § 8, § 11 (Bruttoeinnahme)
  • UStG · § 13b (Reverse Charge), § 3a Abs. 2 (Ort)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Brutto-/Provisionserfassung)

Sind Provisionen von Booking, Airbnb & Co. voll absetzbar?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Ja. Provisionen sind in voller Höhe abziehbar, soweit die Wohnung der Vermietung dient. Sie sind unmittelbar durch die Vermietung veranlasst und daher Betriebsausgabe oder Werbungskosten ohne betragsmäßige Begrenzung. Wird die Wohnung auch selbst genutzt, ist der auf die Vermietung entfallende Anteil abziehbar. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beleg. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Ob Provisionen voll abziehbar sind, ist eine der häufigsten Fragen – und die Antwort ist im Grundsatz klar: Ja, denn sie gehören zu den eindeutig vermietungsbedingten Kosten.

Provisionen entstehen ausschließlich dafür, dass das Portal Gäste vermittelt. Damit sind sie unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst. Anders als bei gemischt veranlassten Kosten – etwa der Fahrt zur Wohnung oder der Ausstattung – besteht hier kein privater Anteil, solange die Buchung eine Vermietung betrifft. Die Provision ist daher in voller Höhe abziehbar, ohne Höchstbetrag.

Eine Einschränkung ergibt sich nur bei gemischt genutzten Wohnungen. Wird die Ferienwohnung neben der Vermietung auch selbst genutzt, sind die Kosten insgesamt aufzuteilen. Provisionen fallen jedoch stets für konkrete Gastbuchungen an und sind diesen direkt zuzuordnen; sie gehören deshalb regelmäßig vollständig zum Vermietungsteil und nicht zu den aufzuteilenden Fixkosten.

Voraussetzung des Abzugs ist der Nachweis. Die monatlichen Abrechnungen der Portale, aus denen sich die Provision je Buchung ergibt, sind aufzubewahren. Fehlt der Beleg oder wird nur die Nettoauszahlung erfasst, geht der Abzug ins Leere oder wird zu niedrig angesetzt.

Fachliches Urteil: Provisionen von Booking, Airbnb und anderen Portalen sind in voller Höhe abziehbar, weil sie rein vermietungsbedingt sind. Nur bei zusätzlicher Selbstnutzung greift die allgemeine Aufteilung. Entscheidend sind die vollständige, belegte Erfassung und die Bruttobuchung. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Abziehbarkeit der Provision

Situation Abzug
reine Vermietung voll abziehbar, ohne Höchstbetrag
auch Selbstnutzung Vermietungsanteil abziehbar
ohne Beleg kein oder gekürzter Abzug

Warum voll abziehbar

Kriterium Provision
Veranlassung rein vermietungsbedingt (je Buchung)
privater Anteil keiner bei Vermietungsbuchung

Beleg ist Voraussetzung. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • EStG · § 4 Abs. 4 (BA), § 9 (WK), § 12 (Aufteilung)
  • BFH · GrS 1/06 (Aufteilung gemischter Aufwand)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Provision je Buchung, Belege)

Wie behandle ich die Umsatzsteuer auf Provisionen ausländischer Plattformen?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Bei Provisionen ausländischer Portale schulden Sie als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer selbst (Reverse Charge, § 13b UStG). Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG an Ihrem Sitz in Deutschland, der Satz beträgt 19 %. Bei Regelbesteuerung heben sich Steuer und Vorsteuer auf; als Kleinunternehmer zahlen Sie die 19 % ohne Vorsteuerabzug – eine echte Kostenbelastung. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Provision ist der komplexeste Teil des Themas, weil die Portale ihren Sitz überwiegend im EU-Ausland haben. Dann greift das Reverse-Charge-Verfahren.

Die Vermittlungsleistung eines Portals an einen Unternehmer ist eine sonstige Leistung. Ihr Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – also in Deutschland. Damit ist die Provision in Deutschland steuerbar, obwohl das Portal im Ausland sitzt.

Weil der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger über. Der Vermieter berechnet die deutsche Umsatzsteuer von 19 % auf die Nettoprovision selbst, meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und führt sie ab. Die Portale weisen auf ihren Abrechnungen keine Umsatzsteuer aus, sondern vermerken den Übergang der Steuerschuld.

Die Folgen hängen vom Status ab. Unterliegt der Vermieter der Regelbesteuerung und ist voll vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die abgeführte Steuer zugleich als Vorsteuer abziehen; es entsteht per Saldo keine Belastung. Der Kleinunternehmer dagegen schuldet die 19 % ebenfalls, hat aber keinen Vorsteuerabzug – die Reverse-Charge-Steuer bleibt bei ihm als Kosten hängen. In beiden Fällen ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich, die auch Kleinunternehmer beantragen sollten.

Fachliches Urteil: Rechnen Sie bei ausländischen Portalen mit dem Reverse-Charge-Verfahren: Leistungsort Deutschland (§ 3a Abs. 2), Steuerschuld beim Empfänger (§ 13b), 19 %. Für Regelbesteuerte ist es ein Nullsummenspiel, für Kleinunternehmer eine reale Belastung. Eine USt-IdNr ist Pflicht. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Reverse Charge auf Provisionen (ausl. Portal)

Punkt Regel
Leistungsort Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG)
Steuerschuldner Vermieter als Empfänger (§ 13b UStG)
Steuersatz 19 % auf die Nettoprovision

Wirkung nach Status

Status Ergebnis
Regelbesteuerung (voll vorsteuerabzugsber.) Steuer und Vorsteuer heben sich auf
Kleinunternehmer 19 % zu zahlen, kein Vorsteuerabzug

USt-IdNr erforderlich, auch für Kleinunternehmer. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 13b Abs. 1, Abs. 5 (Steuerschuldnerschaft), § 3a Abs. 2 (Ort)
  • UStG · § 19 (Kleinunternehmer, keine Befreiung von § 13b), § 15 (Vorsteuer)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Provisionen je Portal)

Wie verbuche ich Provisionen korrekt in meiner Buchhaltung?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Buchen Sie die volle Buchungssumme als Einnahme und die Provision gesondert als Ausgabe – nicht nur die Nettoauszahlung. Provisionen ausländischer Portale laufen über ein Reverse-Charge-Konto (SKR03 3123 / SKR04 5923) mit 19 %-Steuerschlüssel, der Umsatzsteuer und Vorsteuer zugleich erzeugt. Die Auszahlung ist als reiner Zahlungsvorgang abzubilden. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Die korrekte Verbuchung entscheidet darüber, ob Einnahmen und Provisionen vollständig und umsatzsteuerlich richtig erfasst sind. Zwei Grundsätze sind maßgeblich: das Bruttoprinzip und die Reverse-Charge-Buchung.

Nach dem Bruttoprinzip ist bei jeder Buchung die volle vom Gast gezahlte Summe als Einnahme zu erfassen. Die vom Portal einbehaltene oder berechnete Provision wird gesondert als Betriebsausgabe oder Werbungskosten gebucht. Die tatsächliche Auszahlung an den Vermieter – also die Buchungssumme abzüglich Provision – ist kein eigener Aufwand, sondern nur der Zahlungsfluss.

Für Provisionen ausländischer Portale kommt die Reverse-Charge-Buchung hinzu. In der Finanzbuchführung wird die Nettoprovision auf ein besonderes § 13b-Konto gebucht (im SKR03 etwa Konto 3123, im SKR04 Konto 5923) und mit einem 19-%-Steuerschlüssel für Reverse-Charge-Leistungen versehen. Das Buchhaltungssystem erzeugt daraus automatisch die geschuldete Umsatzsteuer und – bei Vorsteuerabzugsberechtigung – die gegenläufige Vorsteuer.

Wichtig ist die kanalgetrennte Erfassung. Jede Plattform sollte über eigene Konten oder Kostenstellen laufen, damit Bruttoumsatz, Provision und Auszahlung je Portal nachvollziehbar bleiben und der Abgleich mit den Portalabrechnungen und den DAC7-Meldungen gelingt. Die Belege sind GoBD-konform digital abzulegen.

Fachliches Urteil: Buchen Sie brutto – volle Einnahme, gesonderte Provision, Auszahlung nur als Zahlung – und nutzen Sie für ausländische Portale das Reverse-Charge-Konto mit 19-%-Schlüssel. Die kanalgetrennte, belegte Erfassung ist die Grundlage für richtige Umsatz- und Provisionszahlen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Buchungslogik je Buchung

Vorgang Buchung
Gästezahlung (brutto) Einnahme in voller Höhe
Portalprovision gesonderte Ausgabe (BA / WK)
Auszahlung an Vermieter reiner Zahlungsvorgang

Reverse-Charge-Konten (Beispiel)

Kontenrahmen Konto (§ 13b, 19 %)
SKR03 3123 (Leistung EU-Unternehmer 19 %)
SKR04 5923

Konten nach Absprache mit dem Steuerberater. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 13b (Reverse Charge) · EStG · § 8, § 11 (Bruttoeinnahme, Zufluss)
  • SKR03/SKR04 · § 13b-Konten (z. B. 3123 / 5923) · GoBD
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Brutto-/Provisions-/Zahlungserfassung)

Welche Belege brauche ich für den Provisionsabzug?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Sie brauchen die monatlichen Abrechnungen oder Rechnungen der Portale, aus denen sich die Provision je Buchung ergibt, ergänzt um die Auszahlungsnachweise und die Kontoauszüge. Bei ausländischen Portalen muss die Rechnung den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und die USt-IdNr des Portals enthalten. Die Belege sind GoBD-konform digital aufzubewahren. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Ohne ordnungsgemäßen Beleg ist kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug möglich, und die Reverse-Charge-Behandlung lässt sich nicht nachweisen. Die Portale stellen die nötigen Unterlagen bereit, sie müssen aber gesammelt und richtig gelesen werden.

Grundlage ist die monatliche Abrechnung oder Rechnung des Portals. Aus ihr ergibt sich die Provision, meist je Buchung oder als Monatssumme, sowie der Zeitraum. Airbnb, Booking und andere stellen diese Abrechnungen im Nutzerkonto zum Abruf bereit. Ergänzend sind die Auszahlungsnachweise und die Kontoauszüge aufzubewahren, die den tatsächlichen Zahlungsfluss belegen.

Bei ausländischen Portalen kommt es auf zwei Angaben an: den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge), und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Portals. Diese Angaben sind Voraussetzung dafür, dass die Reverse-Charge-Buchung korrekt erfolgt und die eigene USt-IdNr zugeordnet werden kann. Eine offen ausgewiesene Umsatzsteuer enthält die Rechnung eines ausländischen Portals dagegen nicht.

Alle Belege sind nach den GoBD im Originalformat digital aufzubewahren; das bloße Ausdrucken genügt nicht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für diese Rechnungen acht Jahre. Eine geordnete, den Buchungen zugeordnete Ablage stellt sicher, dass der Abzug im Prüfungsfall nachvollziehbar ist.

Fachliches Urteil: Sammeln Sie die monatlichen Portalabrechnungen, die Auszahlungsnachweise und die Kontoauszüge und achten Sie bei ausländischen Portalen auf den Reverse-Charge-Hinweis und die USt-IdNr. GoBD-konform digital abgelegt, tragen diese Belege den Provisionsabzug und die Umsatzsteuerbehandlung. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Belege für den Provisionsabzug

Beleg Zweck
monatliche Portalabrechnung/-rechnung Provision je Buchung
Auszahlungsnachweis, Kontoauszug Zahlungsfluss
Reverse-Charge-Hinweis, USt-IdNr des Portals Umsatzsteuerbehandlung

Aufbewahrung

Punkt Regel
Format digital im Original, GoBD
Frist 8 Jahre (Rechnungen, seit 2025)

Ausländische Portale weisen keine deutsche USt aus. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 14, § 14a (Rechnung, Reverse-Charge-Hinweis) · AO · § 147
  • BMF · GoBD-Schreiben (digitale Belege)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Belegablage je Buchung)

Wie behandle ich Provisionen, die direkt vom Gästezahlbetrag einbehalten werden?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Auch einbehaltene Provisionen sind brutto zu erfassen: Die volle vom Gast gezahlte Summe ist Einnahme, die einbehaltene Provision eine gesonderte Ausgabe. Es wäre falsch, nur die Nettoauszahlung als Einnahme zu buchen – das würde die Einnahmen zu niedrig ausweisen und zu Differenzen mit den Plattform-Meldungen führen (DAC7). Der Zufluss richtet sich nach § 11 EStG. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Viele Portale zahlen dem Vermieter nur den um die Provision gekürzten Betrag aus. Diese Verrechnung verleitet dazu, lediglich die Nettoauszahlung zu erfassen – ein Fehler mit erheblichen Folgen.

Steuerlich gilt das Bruttoprinzip. Die volle vom Gast gezahlte Summe ist dem Vermieter als Einnahme zuzurechnen, auch wenn er sie nie in voller Höhe auf dem Konto sieht. Die vom Portal einbehaltene Provision ist eine Ausgabe, die getrennt zu buchen ist. Wirtschaftlich behält das Portal seinen Lohn nur ein, statt ihn gesondert in Rechnung zu stellen; an der Einnahme des Vermieters ändert das nichts.

Wer nur die Nettoauszahlung als Einnahme erfasst, weist zu niedrige Einnahmen aus und zieht zugleich die Provision nicht als Ausgabe ab. Der Gewinn stimmt dann zwar rechnerisch, doch die erklärten Einnahmen liegen unter den Werten, die die Portale dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Diese Meldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz nennen regelmäßig die Bruttovergütungen. Eine solche Differenz fällt bei der Prüfung sofort auf.

Der Zeitpunkt der Einnahme richtet sich bei der vermögensverwaltenden Vermietung nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG. Als zugeflossen gilt die volle Buchungssumme in dem Moment, in dem der Vermieter wirtschaftlich darüber verfügen kann; die Verrechnung mit der Provision steht dem nicht entgegen. Umsatzsteuerlich ist bei ausländischen Portalen zusätzlich das Reverse-Charge-Verfahren auf die einbehaltene Provision anzuwenden.

Fachliches Urteil: Erfassen Sie die volle Gästezahlung als Einnahme und die einbehaltene Provision gesondert als Ausgabe – nie nur die Nettoauszahlung. Nur die Bruttoerfassung stimmt mit den DAC7-Meldungen überein und vermeidet den häufigsten Prüfungsvorwurf. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Beispiel: einbehaltene Provision

Größe Betrag / Behandlung
Gästezahlung (brutto) 1.000 € → Einnahme
Portalprovision (Beispiel 15 %) 150 € → Ausgabe
Auszahlung an Vermieter 850 € → nur Zahlungsfluss

Falsch vs. richtig

Erfassung Folge
nur 850 € netto als Einnahme Einnahmen zu niedrig, DAC7-Differenz
1.000 € Einnahme, 150 € Ausgabe korrekt, Abgleich stimmt

Zufluss der vollen Summe nach § 11 EStG. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • EStG · § 8 (Einnahme), § 11 (Zufluss) · UStG · § 13b
  • PStTG · Bruttovergütung-Meldung (DAC7)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Bruttoerfassung)

Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren auf Provisionen aus?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Umsatzsteuer auf die Provision auf Sie als Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Sie melden 19 % auf die Nettoprovision in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an – auch als Kleinunternehmer, der sonst keine abgibt. Regelbesteuerte ziehen die Steuer zugleich als Vorsteuer ab (Nullsumme), Kleinunternehmer nicht. Ab 2028 verändert die EU-Reform ViDA die Plattformbesteuerung grundlegend. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Das Reverse-Charge-Verfahren ist der umsatzsteuerliche Kern des Provisionsthemas. Es kehrt die übliche Ordnung um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger schuldet die Steuer. Für Ferienvermieter hat das konkrete Folgen.

Bezieht ein Vermieter eine Vermittlungsleistung von einem im Ausland ansässigen Portal, geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf ihn über. Er berechnet die deutsche Umsatzsteuer von 19 % auf die Nettoprovision, trägt sie in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Das Portal rechnet ohne deutsche Umsatzsteuer ab und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin.

Entscheidend ist, dass die Kleinunternehmerregelung nicht von dieser Pflicht befreit. Auch der Kleinunternehmer schuldet die Reverse-Charge-Steuer, muss dafür eigens eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die 19 % abführen – obwohl er sonst keine Umsatzsteuer erklärt. Weil ihm der Vorsteuerabzug fehlt, bleibt die Steuer bei ihm als tatsächliche Kostenbelastung hängen. Der regelbesteuerte, voll vorsteuerabzugsberechtigte Vermieter zieht die abgeführte Steuer dagegen im selben Zug als Vorsteuer ab, sodass sich die Beträge ausgleichen. In beiden Fällen ist eine USt-IdNr erforderlich.

Ein Ausblick: Die EU-Reform »VAT in the Digital Age« (ViDA) wurde 2025 beschlossen. Für Plattformen der kurzfristigen Beherbergung führt sie ab dem 1. Juli 2028 – spätestens verpflichtend ab dem 1. Januar 2030 – die Regelung des fiktiven Leistungserbringers ein: Das Portal gilt dann umsatzsteuerlich so, als erbringe es die Beherbergungsleistung selbst, und schuldet die Umsatzsteuer darauf. Anbieter, die selbst umsatzsteuerlich registriert sind und die Besteuerung übernehmen, sind ausgenommen; die Mitgliedstaaten können Kleinunternehmer aus der Regelung herausnehmen. Für Vermieter kann sich damit ab 2028 verschieben, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Fachliches Urteil: Das Reverse-Charge-Verfahren macht Sie zum Steuerschuldner für die Provision ausländischer Portale – für Regelbesteuerte neutral, für Kleinunternehmer eine reale Belastung samt Voranmeldungspflicht. Beobachten Sie die ViDA-Umsetzung ab 2028, die die Plattformbesteuerung neu ordnet. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Reverse Charge bei Provisionen

Punkt Regel
Steuerschuldner Vermieter (§ 13b UStG), 19 %
Anmeldung Umsatzsteuer-Voranmeldung, auch Kleinunternehmer
Vorsteuerabzug ja bei Regelbesteuerung, nein bei Kleinunternehmer

Ausblick ViDA (Plattformwirtschaft)

Zeitpunkt Änderung
ab 1.7.2028 (spätestens 1.1.2030) Portal als fiktiver Leistungserbringer (Beherbergung)
Ausnahmen registrierte Anbieter; optional Kleinunternehmer

ViDA 2025 beschlossen, nationale Umsetzung folgt. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 13b (Steuerschuldnerschaft), § 18 (Voranmeldung), § 19
  • EU · ViDA-Paket 2025 (fiktiver Leistungserbringer ab 1.7.2028 / 1.1.2030)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Provisionen ausl. Portale)

Wie trenne ich Netto- und Bruttobeträge bei Plattformabrechnungen?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Halten Sie drei Größen auseinander: die Bruttozahlung des Gastes, die Nettoprovision des Portals und die Nettoauszahlung an Sie. Ausländische Portale weisen ihre Provision netto ohne Umsatzsteuer aus, weil die Steuer über Reverse Charge bei Ihnen liegt. Erfassen Sie die Bruttozahlung als Einnahme, die Nettoprovision als Ausgabe und behandeln Sie die Auszahlung nur als Zahlungsfluss. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Plattformabrechnungen führen mehrere Beträge zusammen, die leicht verwechselt werden. Wer sie sauber trennt, bucht richtig und meldet die Umsatzsteuer korrekt.

Drei Größen sind zu unterscheiden. Erstens die Bruttozahlung des Gastes: der volle Betrag, den der Gast für die Unterkunft zahlt; er ist die Einnahme des Vermieters. Zweitens die Provision des Portals: das Entgelt für die Vermittlung, das als Ausgabe gebucht wird. Drittens die Auszahlung: der Betrag, der nach Abzug der Provision beim Vermieter ankommt – ein reiner Zahlungsvorgang, kein eigener Aufwand.

Bei der Umsatzsteuer ist die Blickrichtung wichtig. Die Beherbergungsleistung des Vermieters an den Gast unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift. Die Provision des ausländischen Portals dagegen wird netto ohne Umsatzsteuer abgerechnet, weil die Steuer über das Reverse-Charge-Verfahren beim Vermieter liegt. Die auf der Abrechnung genannte Provision ist also ein Nettobetrag, auf den der Vermieter selbst 19 % anzusetzen hat.

Für die Buchung folgt daraus: Die Bruttozahlung des Gastes ist die Einnahme, die Nettoprovision die Ausgabe, und die Reverse-Charge-Steuer wird gesondert ermittelt. Die Auszahlung dient nur der Kontrolle des Zahlungsflusses. Eine kanalgetrennte Aufstellung, die diese Größen je Portal zusammenführt, verhindert Verwechslungen und stützt den Abgleich mit den Portalabrechnungen.

Fachliches Urteil: Trennen Sie Bruttozahlung, Nettoprovision und Auszahlung konsequent. Die Provision ausländischer Portale ist ein Nettobetrag ohne Umsatzsteuer; die 19 % kommen über Reverse Charge hinzu. Diese klare Trennung ist die Grundlage für richtige Einnahmen, Ausgaben und Umsatzsteuer. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Drei Größen der Plattformabrechnung

Größe Bedeutung / Buchung
Bruttozahlung Gast Einnahme des Vermieters
Nettoprovision Portal Ausgabe; 19 % Reverse Charge kommt hinzu
Auszahlung Zahlungsfluss, kein eigener Aufwand

Umsatzsteuer je Leistung

Leistung Umsatzsteuer
Beherbergung an Gast deutsche USt, außer Kleinunternehmer
Provision ausl. Portal netto; 19 % über Reverse Charge beim Vermieter

Provision ausländischer Portale enthält keine ausgewiesene USt. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 13b (Reverse Charge), § 10 (Entgelt), § 12 (Satz)
  • EStG · § 8, § 11 (Bruttoeinnahme, Zufluss)
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (Netto-/Bruttotrennung je Portal)

Welche Fehler bei der Provisionsbuchung führen zu Steuernachteilen?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Die teuersten Fehler sind, nur die Nettoauszahlung zu buchen, das Reverse-Charge-Verfahren zu übersehen und die Provision nicht getrennt auszuweisen. Die Netto-Erfassung führt zu Differenzen mit den DAC7-Meldungen, das übersehene Reverse Charge gerade bei Kleinunternehmern zu Nacherhebung samt Verspätungsfolgen, fehlende Belege zum Verlust des Abzugs. Kanalgetrennte Bruttoerfassung vermeidet alle drei. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Bei der Provisionsbuchung wiederholen sich einige Fehler, die in der Betriebsprüfung teuer werden. Sie lassen sich sämtlich durch eine saubere Bruttoerfassung vermeiden.

Der häufigste Fehler ist die reine Netto-Erfassung: Es wird nur die um die Provision gekürzte Auszahlung als Einnahme gebucht. Dadurch liegen die erklärten Einnahmen unter den Bruttowerten, die die Portale dem Bundeszentralamt für Steuern melden (DAC7). Die Differenz begründet den Verdacht unvollständiger Angaben und ist der häufigste Prüfungsvorwurf überhaupt.

Der zweite Fehler ist das übersehene Reverse-Charge-Verfahren. Wer die Umsatzsteuer auf die Provision ausländischer Portale nicht anmeldet, schuldet sie gleichwohl. Gerade Kleinunternehmer sind betroffen, weil sie meist gar nicht damit rechnen, überhaupt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben zu müssen. Das Finanzamt erhebt die Steuer nach, gegebenenfalls mit Verspätungs- und Zinsfolgen.

Weitere Fehler sind eine nicht getrennt ausgewiesene Provision, die den Umsatz verfälscht, sowie fehlende oder nur ausgedruckte Belege, die den Abzug und die GoBD-Konformität gefährden. Auch das Vermischen mehrerer Portale ohne Kanaltrennung erschwert den Abgleich und begünstigt Auslassungen.

Fachliches Urteil: Vermeiden Sie die drei Kernfehler – Netto-Erfassung, übersehenes Reverse Charge, fehlende Belegtrennung – durch kanalgetrennte Bruttoerfassung mit gesonderter Provisionsausgabe und vollständiger § 13b-Anmeldung. Das schützt vor Nachzahlungen und dem häufigsten Prüfungsvorwurf. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Häufige Provisionsfehler

Fehler Folge
nur Nettoauszahlung gebucht Einnahmen zu niedrig, DAC7-Differenz
Reverse Charge übersehen Nacherhebung, v. a. Kleinunternehmer
Provision nicht getrennt verfälschter Umsatz, kein klarer Abzug
Belege fehlen / nur Ausdruck Abzug und GoBD gefährdet

Wirksamste Vorbeugung

Maßnahme Wirkung
kanalgetrennte Bruttoerfassung Abgleich mit Meldung, klarer Abzug
§ 13b-Anmeldung nicht vergessen keine Nacherhebung

Netto-Erfassung ist der häufigste Vorwurf. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • AO · § 147, § 162 (Schätzung) · UStG · § 13b, § 18 · PStTG · DAC7
  • BMF · GoBD-Schreiben
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (kanalgetrennte Bruttoerfassung)

Wie stelle ich die korrekte Behandlung über mehrere Plattformen sicher?

Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026

Führen Sie jedes Portal als eigenen Kanal mit einheitlicher Bruttoerfassung und geklärtem Reverse-Charge-Status. Prüfen Sie je Plattform, ob sie im In- oder Ausland sitzt, erfassen Sie überall Bruttoumsatz und Provision getrennt und führen Sie die Kanäle in einer Gesamtübersicht zusammen. Eine geeignete Software und die Abstimmung mit dem Steuerberater sichern die einheitliche Behandlung. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Ausführliche Antwort und Recherche

Wer über mehrere Portale vermietet, muss sicherstellen, dass jede Plattform gleich korrekt und zugleich nach ihren Besonderheiten behandelt wird. Der Schlüssel ist eine einheitliche, kanalgetrennte Systematik.

Zunächst ist jedes Portal als eigener Kanal zu führen. Für jeden Kanal werden Bruttoumsatz, Provision und Auszahlung getrennt erfasst. So bleibt nachvollziehbar, welche Einnahmen und Provisionen auf welche Plattform entfallen, und der Abgleich mit den einzelnen Portalabrechnungen und den DAC7-Meldungen gelingt je Kanal.

Sodann ist je Portal der umsatzsteuerliche Status zu klären. Bei ausländischen Portalen – Airbnb, Booking, Vrbo – greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei einem inländischen Vermittler kann die Rechnung dagegen deutsche Umsatzsteuer ausweisen, die als Vorsteuer abziehbar ist. Diese Unterscheidung muss je Kanal hinterlegt sein, damit die Provisionen richtig gemeldet werden. Auch die eigene Website als Direktbuchungskanal ist gesondert zu führen, weil dort keine Provision anfällt.

Schließlich sind die Kanäle in einer Gesamtübersicht zusammenzuführen, die alle Einnahmen und Provisionen konsolidiert. Eine geeignete Software, die die kanalgetrennte Bruttoerfassung und den Reverse-Charge-Status automatisiert, nimmt den größten Teil der Arbeit ab. Die abschließende Behandlung stimmt der Steuerberater ab, der die konsolidierten Daten übernimmt.

Fachliches Urteil: Behandeln Sie jedes Portal als eigenen Kanal, erfassen Sie überall brutto mit getrennter Provision und hinterlegen Sie je Kanal den Reverse-Charge-Status. Eine konsolidierte Gesamtübersicht und die Abstimmung mit dem Steuerberater sichern die einheitliche, korrekte Behandlung über alle Plattformen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zahlen, Daten und Fakten

Systematik über mehrere Portale

Schritt Inhalt
Kanaltrennung je Portal Bruttoumsatz, Provision, Auszahlung
Statusklärung ausl. Portal → Reverse Charge; inl. → ggf. USt-Ausweis
Konsolidierung Gesamtübersicht aller Kanäle

Status je Kanal (Beispiel)

Kanal Provision / USt
Airbnb, Booking, Vrbo (Ausland) Provision, Reverse Charge § 13b
inländischer Vermittler Provision mit deutscher USt (Vorsteuer)
eigene Website (Direktbuchung) keine Provision

Status je Portal einmal sauber hinterlegen. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • UStG · § 13b (Reverse Charge), § 15 (Vorsteuer inl. Provision)
  • PStTG · DAC7-Meldung je Portal · GoBD
  • Favorent · FavoWeb-Cockpit (kanalgetrennte Konsolidierung)

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