Wissensbasis · Rubrik 05 Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften · Unterpunkt 5.18
Bei der Ferienvermietung trägt der Eigentümer die Beweislast – für die Einnahmen, die Kosten, die Nutzungszeiten und die Absicht, Überschüsse zu erzielen. Wer diese Nachweise laufend und geordnet führt, erkennt Verluste an, besteht Betriebsprüfungen und vermeidet Schätzungen. Seit die Buchungsportale ihre Umsätze an das Finanzamt melden, muss die eigene Aufzeichnung zudem zu diesen Meldungen passen.
Diese zehn Fragen erklären, welche Nachweise das Finanzamt erwartet, wie Sie Vermietungs-, Eigennutzungs- und Leerstandszeiten belegen, wie Sie die Einkünfteerzielungsabsicht dokumentieren und sich auf eine Außenprüfung vorbereiten. Die aktuelle Rechtsprechung zur ortsüblichen Vermietungszeit und die Plattform-Meldungen nach DAC7 sind eingearbeitet. Jede Antwort nennt einen Rechtsstand und ist eine erste Orientierung, die keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzt.
Diese Seite zeigt die 10 Fragen von Unterpunkt 5.18 einzeln und vollständig. Dieselben Antworten stehen auch in der Aufklapp-Fassung der Rubrik 05 „Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften“ mit allen 200 Fragen.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Verlangt werden vor allem Nachweise über Einnahmen, Ausgaben, Nutzungszeiten und die Einkünfteerzielungsabsicht: die Abrechnungen der Buchungsportale, die Kostenbelege, ein taggenauer Belegungskalender und der Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeit. Hinzu kommen die Kaufunterlagen für die Abschreibung und – bei Regelbesteuerung – die Umsatzsteuerunterlagen. Die Belege sind geordnet und GoBD-konform aufzubewahren. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Das Finanzamt prüft bei der Ferienvermietung im Kern vier Bereiche, und für jeden erwartet es Nachweise: die Einnahmen, die Ausgaben, die Nutzungszeiten und die Absicht, Überschüsse zu erzielen.
Für die Einnahmen sind die Abrechnungen der Buchungsportale und die Nachweise der Direktbuchungen maßgeblich, jeweils mit dem Bruttoumsatz. Für die Ausgaben sind die Belege über Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorzuhalten – Rechnungen von Handwerkern, Dienstleistern, Versicherungen und Finanzierung. Beide Seiten müssen sich aus einer geordneten Aufzeichnung ergeben.
Für die Nutzungszeiten verlangt das Finanzamt einen taggenauen Belegungskalender, der Vermietung, Eigennutzung und Leerstand ausweist. Eng damit verbunden ist der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht, für den die eigene Auslastung mit der ortsüblichen Vermietungszeit zu vergleichen ist. Gerade wenn Verluste geltend gemacht werden, prüft das Finanzamt diesen Punkt genau.
Hinzu kommen die Unterlagen für die Abschreibung – Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung und Herstellungskosten – sowie bei Regelbesteuerung die Umsatzsteuerunterlagen einschließlich der Reverse-Charge-Nachweise. Alle Belege sind nach den GoBD im Originalformat digital und über die Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.
Fachliches Urteil: Halten Sie Nachweise für Einnahmen, Ausgaben, Nutzungszeiten und Einkünfteerzielungsabsicht bereit, ergänzt um Kauf- und Umsatzsteuerunterlagen. Eine geordnete, GoBD-konforme Ablage deckt die typischen Anforderungen des Finanzamts ab und erspart im Prüfungsfall die Rekonstruktion. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Typische Nachweise
| Bereich | Nachweis |
|---|---|
| Einnahmen | Portalabrechnungen, Direktbuchungen (brutto) |
| Ausgaben | Belege Werbungskosten/Betriebsausgaben |
| Nutzungszeiten | taggenauer Belegungskalender |
| Einkünfteerzielungsabsicht | Auslastung vs. ortsübliche Vermietungszeit |
Ergänzende Unterlagen
| Zweck | Unterlage |
|---|---|
| Abschreibung | Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung |
| Umsatzsteuer | USt-Unterlagen, Reverse Charge |
GoBD-konform aufbewahren. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Führen Sie einen taggenauen Belegungskalender, der jeden Tag als vermietet, selbst genutzt oder leer stehend ausweist, und stützen Sie ihn durch Belege: Buchungsbestätigungen und Portalabrechnungen für die Vermietung, Reinigungs- und Betreuungsnachweise für die Einsätze dazwischen. Der Kalender muss laufend geführt werden, nicht nachträglich. Weil Sie die Beweislast für die ausschließliche Vermietung tragen, ist die lückenlose Dokumentation der beste Schutz. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Der Nachweis der Nutzungszeiten ist bei Ferienwohnungen zentral, weil an ihm die Kostenaufteilung, die Einkünfteerzielungsabsicht und die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer hängen. Kernstück ist der Belegungskalender.
Der Kalender hält für jeden Tag des Jahres den Nutzungsstatus fest: vermietet, selbst genutzt oder leer stehend. Aus dieser Aufzeichnung ergibt sich das Nutzungsverhältnis, das die Aufteilung gemischter Kosten steuert, und der Nachweis, dass keine oder nur eine begrenzte Selbstnutzung stattfand. Eine bloße Jahressumme genügt nicht; verlangt ist die taggenaue Zuordnung.
Der Kalender ist durch Belege zu stützen. Buchungsbestätigungen und Portalabrechnungen belegen die Vermietungstage, Reinigungs- und Betreuungsnachweise die Einsätze zwischen den Aufenthalten. Vermietungsbedingte Aufenthalte des Eigentümers – zur Kontrolle, Übergabe oder Instandhaltung – sollten als solche vermerkt werden, damit sie nicht als Selbstnutzung gewertet werden. Leerstand ist der Vermietung zuzurechnen, solange die Wohnung vermietungsbereit gehalten und nicht selbst genutzt wird.
Entscheidend ist die laufende Führung. Ein Kalender, der fortlaufend gepflegt und digital gespeichert wird, hat vor dem Finanzamt weit mehr Gewicht als eine nachträglich erstellte Aufstellung. Weil der Eigentümer die Beweislast für die ausschließliche Vermietung trägt, ist die zeitnahe, lückenlose Dokumentation der wirksamste Schutz gegen Kürzungen.
Fachliches Urteil: Führen Sie den Belegungskalender taggenau und laufend, stützen Sie ihn durch Buchungs- und Reinigungsbelege und kennzeichnen Sie vermietungsbedingte Aufenthalte. Diese eine Aufzeichnung belegt Vermietung, Eigennutzung und Leerstand zugleich und trägt gleich mehrere steuerliche Prüfungen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Belegungskalender als Nachweis
| Status | Beleg |
|---|---|
| vermietet | Buchungsbestätigung, Portalabrechnung |
| selbst genutzt | gesondert eintragen (Abgrenzung) |
| leer stehend | der Vermietung zugerechnet, wenn vermietungsbereit |
Anforderungen
| Kriterium | Regel |
|---|---|
| Genauigkeit | taggenau, jeder Tag zugeordnet |
| Zeitpunkt | laufend, nicht nachträglich |
| Beweislast | beim Eigentümer |
Vermietungsbedingte Aufenthalte kennzeichnen. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Für die Anerkennung von Verlusten müssen Sie die Einkünfteerzielungsabsicht belegen: den Nachweis, dass Ihre Auslastung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mehr als 25 % unterschreitet, den Vermittlungsvertrag ohne Eigennutzungsvorbehalt und die durchgängige Vermarktung. Hinzu kommen die vollständigen Belege der Werbungskosten. Wird die 25-%-Grenze gerissen oder besteht ein Selbstnutzungsvorbehalt, ist eine Überschussprognose erforderlich. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Verluste aus der Ferienvermietung erkennt das Finanzamt nur an, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht – also die Absicht, über die Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Andernfalls liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Die Nachweise zielen deshalb auf diese Absicht.
Bei einer ausschließlich an Gäste vermieteten Ferienwohnung ohne Selbstnutzung wird die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt, sodass Verluste anzuerkennen sind. Voraussetzung ist, dass die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich – nicht um mehr als 25 % – unterschritten wird. Zum Nachweis brauchen Sie daher zweierlei: die eigene Auslastung aus dem Belegungskalender und einen Vergleichswert für die ortsübliche Vermietungszeit am Standort.
Ergänzend belegen Sie die Vermietungsabsicht durch die durchgängige Vermarktung: den Vermittlungs- oder Verwaltungsvertrag, die Inserate auf den Portalen und das Fehlen eines Eigennutzungsvorbehalts. Ein Vertrag, der die Selbstnutzung ausschließt, und eine durchgängige Buchungsverfügbarkeit sind starke Indizien für die Absicht, dauerhaft zu vermieten.
Schließlich sind die Werbungskosten vollständig zu belegen, die den Verlust ausmachen – Abschreibung, Finanzierung, Betriebskosten und Instandhaltung. Wird die 25-%-Grenze im Mehrjahresschnitt unterschritten oder besteht ein Selbstnutzungsvorbehalt, verlangt das Finanzamt zusätzlich eine Überschussprognose über in der Regel 30 Jahre, die einen Totalüberschuss ausweisen muss.
Fachliches Urteil: Belegen Sie die Einkünfteerzielungsabsicht durch Auslastung, ortsüblichen Vergleichswert, durchgängige Vermarktung ohne Eigennutzungsvorbehalt und vollständige Werbungskostenbelege. Solange die 25-%-Grenze gewahrt ist, sind Verluste regelmäßig anzuerkennen; andernfalls entscheidet die Überschussprognose. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Nachweise für die Verlustanerkennung
| Nachweis | Inhalt |
|---|---|
| Auslastung | eigene Vermietungstage (Belegungskalender) |
| ortsübliche Vermietungszeit | Vergleichswert am Standort |
| Vermarktung | Vertrag ohne Eigennutzungsvorbehalt, Inserate |
| Werbungskosten | Belege (AfA, Finanzierung, Betriebskosten) |
Wann Überschussprognose nötig
| Fall | Folge |
|---|---|
| 25-%-Grenze gewahrt, keine Selbstnutzung | Absicht unterstellt, Verluste anerkannt |
| Grenze gerissen / Eigennutzungsvorbehalt | Überschussprognose (i. d. R. 30 Jahre) |
Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Dokumentieren Sie die Auslastung über mehrere Jahre und vergleichen Sie sie mit der ortsüblichen Vermietungszeit. Nach dem BFH-Urteil vom 12. August 2025 (IX R 23/24) ist die Auslastung nicht je Kalenderjahr, sondern über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu betrachten; wird die ortsübliche Vermietungszeit im Schnitt nicht um mehr als 25 % unterschritten, ist die Absicht unterstellt. Belegen Sie zudem die durchgängige Vermarktung ohne Eigennutzungsvorbehalt. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Dokumentation der Gewinn- oder Einkünfteerzielungsabsicht ist bei Ferienwohnungen der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen 2025 präzisiert.
Der Maßstab ist die ortsübliche Vermietungszeit – die durchschnittliche Zahl der Vermietungstage vergleichbarer Ferienwohnungen am selben Ort. Wird diese von der eigenen Wohnung nicht erheblich, also nicht um mehr als 25 %, unterschritten, wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlicher Vermietung ohne Weiteres unterstellt. Den Vergleichswert erhalten Sie über die Tourismusverbände, die kommunale Statistik oder regionale Auswertungen; er ist zu den Akten zu nehmen.
Neu ist die zeitliche Betrachtung. Mit Urteil vom 12. August 2025 (IX R 23/24) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Auslastung nicht isoliert für ein einzelnes Kalenderjahr, sondern über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen ist. Vorübergehende Schwankungen – ein schwaches Jahr durch Wetter, Umbau oder Marktlage – werden dadurch ausgeglichen. Für die Dokumentation heißt das: Führen Sie die Auslastung mehrjährig und stellen Sie sie dem ortsüblichen Wert gegenüber.
Ergänzend dokumentieren Sie die Vermietungsbemühungen: die durchgängige Bewerbung auf den Portalen, den Vermittlungsvertrag ohne Eigennutzungsvorbehalt und die Reaktion auf schwache Auslastung, etwa durch Preisanpassung oder zusätzliche Kanäle. Wird die 25-%-Grenze im Mehrjahresschnitt unterschritten oder besteht ein Selbstnutzungsvorbehalt, ist eine Überschussprognose über in der Regel 30 Jahre aufzustellen, die einen Totalüberschuss ausweist.
Fachliches Urteil: Dokumentieren Sie die Auslastung über drei bis fünf Jahre und vergleichen Sie sie mit der ortsüblichen Vermietungszeit; solange diese nicht um mehr als 25 % unterschritten wird, ist die Absicht nach der 2025 präzisierten Rechtsprechung unterstellt. Belegen Sie zusätzlich die durchgängige Vermarktung. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Maßstab | ortsübliche Vermietungszeit am Standort |
| Grenze | Unterschreitung um nicht mehr als 25 % |
| Zeitraum | 3 bis 5 Jahre (BFH IX R 23/24, 12.08.2025) |
Quellen und Ergänzung
| Punkt | Beleg |
|---|---|
| Vergleichswert | Tourismusverband, kommunale Statistik |
| Vermarktung | Inserate, Vertrag ohne Eigennutzungsvorbehalt |
| bei Unterschreitung | Überschussprognose ~30 Jahre |
Mehrjahresbetrachtung gleicht Schwankungen aus. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Besonders geprüft werden die Vollständigkeit der Einnahmen, der Belegungskalender und die GoBD-Konformität der Belege. Im Zentrum steht der Abgleich der erklärten Einnahmen mit den Plattform-Meldungen (DAC7): Die kanalgetrennt erfassten Bruttoumsätze müssen zu den gemeldeten Werten passen. Wichtig sind außerdem die Abgrenzung des Privatanteils, die Reverse-Charge-Anmeldungen und die Abschreibungsunterlagen. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Bei einer Betriebsprüfung richtet die Finanzverwaltung ihr Augenmerk auf einige neuralgische Punkte. Wer sie kennt, kann die entscheidenden Nachweise gezielt bereithalten.
An erster Stelle steht die Vollständigkeit der Einnahmen. Der Prüfer gleicht die erklärten Einnahmen mit den Meldungen der Buchungsportale ab (DAC7). Deshalb müssen die kanalgetrennt und mit dem Bruttoumsatz erfassten Einnahmen zu den gemeldeten Werten passen. Eine Differenz – etwa durch Erfassung nur der Nettoauszahlung – ist der häufigste Prüfungsvorwurf.
An zweiter Stelle steht der Belegungskalender. Er belegt die Nutzungszeiten und damit die Abgrenzung zwischen Vermietung und Eigennutzung. Der Prüfer kontrolliert, ob der auf eine Selbstnutzung entfallende Kostenanteil ausgeschieden wurde und ob die Auslastung die Einkünfteerzielungsabsicht trägt.
An dritter Stelle steht die GoBD-Konformität der Belege: die geordnete, unveränderbare, digitale Ablage im Originalformat und die Möglichkeit des Datenzugriffs. Hinzu kommen die Reverse-Charge-Anmeldungen für Provisionen ausländischer Portale und die Abschreibungsunterlagen mit der Kaufpreisaufteilung. Fehlen zentrale Nachweise, kann der Prüfer schätzen.
Fachliches Urteil: Halten Sie für die Prüfung die kanalgetrennten Bruttoeinnahmen zum DAC7-Abgleich, den Belegungskalender, die GoBD-konformen Belege und die Abschreibungs- und Umsatzsteuerunterlagen bereit. Der Einnahmenabgleich und die Privatanteilsabgrenzung sind die kritischsten Punkte. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Prüfungsschwerpunkte
| Schwerpunkt | Nachweis |
|---|---|
| Vollständigkeit Einnahmen | Bruttoumsatz je Kanal, Abgleich DAC7 |
| Nutzungszeiten / Privatanteil | Belegungskalender, Abgrenzung |
| GoBD-Belege | digital, unveränderbar, Datenzugriff |
Weitere kritische Unterlagen
| Bereich | Unterlage |
|---|---|
| Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Anmeldungen |
| Abschreibung | Kaufpreisaufteilung |
Fehlende Nachweise ermöglichen Schätzung. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Erfassen Sie die Einnahmen je Kanal getrennt und stets mit dem Bruttoumsatz, aus dem die Portalprovision als Ausgabe herausgerechnet wird. Führen Sie zu jeder Buchung den Bruttoumsatz, die Provision und die Auszahlung zusammen und stützen Sie das durch die Portalabrechnungen und Auszahlungsnachweise. Nur eine kanalgetrennte Bruttoerfassung stimmt mit den Plattform-Meldungen überein. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die nachvollziehbare Erfassung der Einnahmen aus mehreren Kanälen ist die Grundlage jeder Prüfungssicherheit – und der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren.
Jeder Kanal – Airbnb, Booking, Vrbo, die eigene Website – sollte als eigener Strang geführt werden. Für jede Buchung sind drei Größen festzuhalten: der Bruttoumsatz als Einnahme, die einbehaltene oder berechnete Provision als Ausgabe und die tatsächliche Auszahlung als Zahlungsfluss. Maßgeblich für die Einnahme ist stets der Bruttoumsatz, nicht die um die Provision gekürzte Auszahlung.
Diese Erfassung ist durch Belege zu stützen: die monatlichen Portalabrechnungen, aus denen sich Umsatz und Provision ergeben, und die Auszahlungsnachweise samt Kontoauszügen für den Zahlungsfluss. So entsteht eine lückenlose Kette von der Buchung über die Abrechnung bis zur Gutschrift, die jede Einnahme nachvollziehbar macht.
Der entscheidende Prüfstein ist der Abgleich mit den Plattform-Meldungen. Weil die Portale dem Bundeszentralamt für Steuern die Bruttovergütungen melden (DAC7), muss Ihre kanalgetrennte Bruttoerfassung zu diesen Werten passen. Eine konsolidierte Übersicht, die alle Kanäle je Zeitraum zusammenführt, macht diesen Abgleich möglich und deckt Lücken früh auf.
Fachliches Urteil: Führen Sie jede Plattform als eigenen Kanal mit Bruttoumsatz, Provision und Auszahlung, gestützt durch Abrechnungen und Auszahlungsnachweise. Die kanalgetrennte Bruttoerfassung ist die einzige, die zu den DAC7-Meldungen passt und den häufigsten Prüfungsvorwurf vermeidet. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Erfassung je Buchung
| Größe | Behandlung |
|---|---|
| Bruttoumsatz | Einnahme (maßgeblich) |
| Portalprovision | Ausgabe |
| Auszahlung | Zahlungsnachweis |
Belege und Abgleich
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Belege | Portalabrechnung, Auszahlungsnachweis, Kontoauszug |
| Abgleich | Bruttoerfassung passt zu DAC7 |
Nettoerfassung erzeugt DAC7-Differenz. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Die Plattform-Meldungen nach DAC7 sind Kontrollmitteilungen, an denen das Finanzamt Ihre Angaben misst. Die Portale melden dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich bis zum 31. Januar die Bruttovergütungen, Vermietungstage und Identifikationsdaten je Anbieter. Ihre eigene Aufzeichnung muss zu diesen Werten passen – Differenzen lösen Rückfragen aus. Befreit ist nur, wer im Jahr unter 30 Vermittlungen und unter 2.000 € bleibt. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, das die EU-Richtlinie DAC7 umsetzt, sind die Buchungsportale zu Kontrollmitteilungen verpflichtet. Für die eigenen Nachweise ist das ein grundlegender Wandel.
Die Portale melden dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres die Daten des Vorjahres. Gemeldet werden je Anbieter die Bruttovergütungen – regelmäßig quartalsweise –, die Zahl der Vermietungen und Vermietungstage, die Anschrift des Objekts sowie die Identifikationsdaten mit Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung. Für das Jahr 2025 war die Meldung bis zum 31. Januar 2026 abzugeben.
Das Finanzamt nutzt diese Meldungen zum Abgleich mit der Steuererklärung. Stimmen die erklärten Einnahmen nicht mit den gemeldeten Bruttowerten überein, entstehen Rückfragen und gegebenenfalls eine Prüfung. Für Ihre Nachweise folgt daraus: Die kanalgetrennte Bruttoerfassung muss zu den DAC7-Meldungen passen. Die Meldung ist damit weniger eine zusätzliche Pflicht als ein Maßstab, an dem Ihre Aufzeichnung gemessen wird.
Eine Bagatellgrenze entlastet nur Kleinstanbieter: Die Meldepflicht entfällt, wenn ein Anbieter im Jahr weniger als 30 meldepflichtige Vermittlungen ausübt und zugleich unter 2.000 € Vergütung bleibt. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein; die typische Ferienvermietung überschreitet die Grenze regelmäßig und wird gemeldet.
Fachliches Urteil: Behandeln Sie die DAC7-Meldungen als Kontrollmaßstab: Ihre kanalgetrennte Bruttoerfassung muss zu den gemeldeten Werten passen. Die Portale melden bis zum 31. Januar die Bruttovergütungen und Objektdaten; nur Kleinstanbieter unter 30 Vermittlungen und 2.000 € sind befreit. Halten Sie Ihre Zahlen deckungsgleich. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
DAC7-Meldung der Portale
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Empfänger / Frist | Bundeszentralamt für Steuern, bis 31. Januar |
| gemeldet | Bruttovergütung, Vermietungstage, Steuer-ID, IBAN |
| Nutzung | Abgleich mit der Steuererklärung |
Bagatellgrenze (beide Bedingungen)
| Kriterium | Wert |
|---|---|
| Vermittlungen im Jahr | weniger als 30 |
| Vergütung im Jahr | unter 2.000 € |
Typische Ferienvermietung wird gemeldet. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Bereiten Sie sich vor, indem Sie die Belege GoBD-konform ordnen, den Belegungskalender und die kanalgetrennten Einnahmen bereitstellen und eine Verfahrensdokumentation vorhalten. Nach Erhalt der Prüfungsanordnung sollten Sie die angeforderten Unterlagen und den Datenzugriff vorbereiten und den Steuerberater einbinden. Eine laufend geführte, geordnete Dokumentation macht die Prüfung zur Formsache statt zur Rekonstruktion. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Eine steuerliche Außenprüfung – die Betriebsprüfung – wird durch eine Prüfungsanordnung angekündigt. Die Vorbereitung entscheidet darüber, ob sie reibungslos verläuft oder zu Nachforderungen führt.
Die beste Vorbereitung beginnt lange vor der Prüfung: mit einer laufend geführten, GoBD-konformen Dokumentation. Wer Einnahmen, Ausgaben und Nutzungszeiten fortlaufend und geordnet erfasst, muss vor der Prüfung nichts rekonstruieren, sondern nur bereitstellen. Dazu gehören die kanalgetrennten Bruttoeinnahmen, der Belegungskalender und die vollständigen Belege im Originalformat.
Nach Erhalt der Prüfungsanordnung sind die konkret angeforderten Unterlagen zusammenzustellen und der Datenzugriff vorzubereiten. Die Finanzverwaltung kann bei digitalen Aufzeichnungen einen unmittelbaren oder mittelbaren Datenzugriff sowie die Überlassung von Daten verlangen (§ 200 AO). Eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Belege erfasst und aufbewahrt werden, gehört ebenfalls dazu.
Es empfiehlt sich, frühzeitig den Steuerberater einzubinden, der die Prüfung begleitet, die Kommunikation mit dem Prüfer führt und die Unterlagen aufbereitet. Wichtig ist, nur die angeforderten Unterlagen strukturiert vorzulegen und Auskünfte sachlich zu halten. Eine gute Vorbereitung reduziert Rückfragen und das Risiko einer Schätzung.
Fachliches Urteil: Die wirksamste Vorbereitung ist die laufend geführte, GoBD-konforme Dokumentation; nach der Prüfungsanordnung bereiten Sie die angeforderten Unterlagen, den Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation vor und binden den Steuerberater ein. So wird die Prüfung zur Formsache. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vorbereitung der Außenprüfung
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| laufend | GoBD-konforme Dokumentation |
| nach Prüfungsanordnung | angeforderte Unterlagen, Datenzugriff (§ 200 AO) |
| Begleitung | Steuerberater einbinden |
Bereitzuhaltende Unterlagen
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| kanalgetrennte Einnahmen, Belege | Vollständigkeit, DAC7-Abgleich |
| Belegungskalender | Nutzungszeiten/Privatanteil |
| Verfahrensdokumentation | Systembeschreibung |
Nur Angefordertes strukturiert vorlegen. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Buchungsbelege und Rechnungen sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren (zuvor zehn), Handelsbücher, Inventare und Abschlüsse zehn Jahre, empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 147 AO). Für den privaten Ferienvermieter ist die achtjährige Frist für umsatzsteuerlich relevante Rechnungen maßgeblich; der Belegungskalender und die Auslastungsnachweise sollten mindestens ebenso lange vorgehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Entstehungsjahres. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Aufbewahrungsfristen bestimmen, wie lange Sie die Nachweise bereithalten müssen. Sie wurden 2025 teilweise verkürzt.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG). Die neue Frist gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Belege, deren zehnjährige Frist an diesem Stichtag noch nicht abgelaufen war. Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Bilanzen bleiben dagegen bei zehn Jahren, empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe bei sechs Jahren.
Für den privaten Ferienvermieter ist vor allem die achtjährige Frist für umsatzsteuerlich relevante Rechnungen von Bedeutung. Auch die Belege über Einnahmen und Werbungskosten, die in die Steuererklärung einfließen, sind bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist vorzuhalten. Da diese sich bei späteren Korrekturen verlängern kann, ist eine geordnete Ablage über acht Jahre die sichere Untergrenze.
Besonderes Augenmerk verdienen die Nachweise, die über einzelne Jahre hinausreichen: der Belegungskalender und die Auslastungsdaten, die für die mehrjährige Betrachtung der Einkünfteerzielungsabsicht gebraucht werden, sowie die Kauf- und Abschreibungsunterlagen, die bis zum Verkauf und darüber hinaus relevant bleiben. Diese sollten Sie dauerhaft aufbewahren. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Alle Unterlagen sind GoBD-konform digital vorzuhalten.
Fachliches Urteil: Bewahren Sie Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre auf, Abschlüsse zehn, Geschäftsbriefe sechs; Belegungskalender, Auslastungs- und Kaufunterlagen sollten Sie dauerhaft vorhalten, weil sie über einzelne Jahre hinaus wirken. Fristbeginn ist das Ende des Entstehungsjahres. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Aufbewahrungsfristen (Stand 2026)
| Unterlage | Frist |
|---|---|
| Buchungsbelege, Rechnungen | 8 Jahre (seit 2025, vorher 10) |
| Handelsbücher, Inventare, Abschlüsse | 10 Jahre |
| empfangene/abgesandte Geschäftsbriefe | 6 Jahre |
Dauerhaft vorhalten
| Unterlage | Grund |
|---|---|
| Belegungskalender, Auslastung | mehrjährige Absichtsprüfung |
| Kauf-/Abschreibungsunterlagen | bis Verkauf relevant |
Fristbeginn: Ende des Entstehungsjahres. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Am häufigsten fehlen der lückenlose Belegungskalender, der Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeit und vollständige Einnahmenbelege. Ein fehlender Kalender gefährdet die Kostenaufteilung und die Verlustanerkennung, ein fehlender Auslastungsvergleich die Einkünfteerzielungsabsicht, unvollständige Einnahmen führen zu Differenzen mit den DAC7-Meldungen. Fehlen zentrale Nachweise, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO) – meist zu Ihren Lasten. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Bei fehlenden Nachweisen wiederholen sich einige Muster, die regelmäßig zu Kürzungen, Nachzahlungen oder Schätzungen führen. Wer sie kennt, kann gezielt vorbeugen.
Der häufigste Mangel ist ein fehlender oder lückenhafter Belegungskalender. Ohne taggenauen Nachweis der Nutzungszeiten lässt sich weder der Privatanteil sauber ausscheiden noch die ausschließliche Vermietung belegen. Das Finanzamt schätzt dann einen Selbstnutzungsanteil und kürzt die Werbungskosten oder versagt die Verluste.
Der zweite Mangel betrifft die Einkünfteerzielungsabsicht: Fehlt der Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeit und der eigenen Auslastung über mehrere Jahre, kann das Finanzamt Liebhaberei annehmen und die Verluste aberkennen. Der dritte Mangel sind unvollständige Einnahmen – etwa durch Erfassung nur der Nettoauszahlung –, die zu Differenzen mit den DAC7-Meldungen führen und den Verdacht unvollständiger Angaben begründen.
Fehlen zentrale Belege oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Eine Schätzung fällt regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, weil das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag ansetzen darf. Hinzu kommen fehlende Kaufpreisaufteilungen, die die Abschreibung gefährden, und fehlende Reverse-Charge-Nachweise. Die Vorbeugung ist in allen Fällen dieselbe: laufende, geordnete, GoBD-konforme Dokumentation.
Fachliches Urteil: Die teuersten Lücken sind ein fehlender Belegungskalender, ein fehlender Auslastungsvergleich und unvollständige Einnahmen – sie kosten Kostenabzug, Verlustanerkennung und lösen Schätzungen aus. Eine laufend geführte, vollständige Dokumentation schließt diese Lücken von vornherein. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufig fehlende Nachweise und Folgen
| Fehlt | Folge |
|---|---|
| Belegungskalender | geschätzter Privatanteil, Kürzung |
| ortsübliche Vermietungszeit / Auslastung | Liebhaberei, Verluste aberkannt |
| vollständige Einnahmen | DAC7-Differenz, Verdacht |
| Belege / ordnungsgemäße Buchführung | Schätzung § 162 AO (mit Zuschlag) |
Vorbeugung
| Maßnahme | Wirkung |
|---|---|
| laufender Belegungskalender | Nutzungszeiten belegt |
| kanalgetrennte Bruttoerfassung | Abgleich mit DAC7 |
Schätzung geht meist zu Ihren Lasten. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
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