Wissensbasis · Rubrik 05 Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften · Unterpunkt 5.15
Sobald ein Ferienvermieter über eine Plattform mit Sitz im Ausland bucht – Airbnb in Irland, Booking in den Niederlanden –, kehrt das Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer um: Nicht das Portal, sondern der Vermieter schuldet die deutsche Umsatzsteuer auf die Provision. Dieser Unterpunkt vertieft die Mechanik, die zuvor angelegt ist: Anmeldung, Kennzahlen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Vorsteuer.
Diese zehn Fragen erklären, was Reverse Charge bedeutet, wann und wie Sie die Steuer selbst abführen, welche Kennzahlen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen, warum auch Kleinunternehmer betroffen sind und welche Pflichten gegenüber den Plattformen entstehen. Der Ausblick auf die EU-Reform ViDA ist eingearbeitet. Jede Antwort nennt einen Rechtsstand und ist eine erste Orientierung, die keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzt.
Diese Seite zeigt die 10 Fragen von Unterpunkt 5.15 einzeln und vollständig. Dieselben Antworten stehen auch in der Aufklapp-Fassung der Rubrik 05 „Steuerliche Fragestellungen beim Betrieb von Ferienunterkünften“ mit allen 200 Fragen.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuld: Sie als Leistungsempfänger schulden die deutsche Umsatzsteuer auf die Provision, nicht die ausländische Plattform (§ 13b UStG). Der Leistungsort der Vermittlung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG an Ihrem Sitz in Deutschland, deshalb ist der Umsatz hier steuerbar. Das Portal rechnet ohne Umsatzsteuer ab und verweist auf den Übergang der Steuerschuld. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Ausnahme vom Grundprinzip der Umsatzsteuer. Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Steuer und führt sie ab. Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen kehrt sich das um.
Vermittelt eine Plattform mit Sitz im Ausland dem Vermieter Gäste, erbringt sie eine sonstige Leistung an einen Unternehmer. Deren Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – also in Deutschland. Damit ist die Provision in Deutschland steuerbar, obwohl das Portal im Ausland ansässig ist.
Weil der leistende Unternehmer nicht im Inland sitzt, verlagert § 13b UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Vermieter berechnet die deutsche Umsatzsteuer selbst, meldet sie an und führt sie ab. Die Plattform stellt eine Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. So wird sichergestellt, dass die Leistung dort besteuert wird, wo sie verbraucht wird, ohne dass sich das Portal in Deutschland registrieren muss.
Für die Praxis ist wichtig, zwischen der Herkunft der Plattform zu unterscheiden. Sitzt sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU), greift § 13b Abs. 1 UStG; sitzt sie in einem Drittland wie den USA, greift § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Rechtsfolge – Steuerschuld beim Empfänger – ist dieselbe, die Anmeldung erfolgt aber in unterschiedlichen Kennzahlen.
Fachliches Urteil: Reverse Charge macht Sie zum Steuerschuldner für die Provision ausländischer Portale: Leistungsort Deutschland (§ 3a Abs. 2), Steuerschuld beim Empfänger (§ 13b). Das Portal rechnet netto ab, Sie melden die Steuer selbst an. Ob EU oder Drittland, ändert nur die Kennzahl. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Reverse Charge im Kern
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Leistungsort | Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG) |
| Steuerschuldner | Vermieter als Empfänger (§ 13b UStG) |
| Rechnung des Portals | ohne USt, Hinweis auf Steuerschuldumkehr |
EU oder Drittland
| Herkunft Portal | Norm |
|---|---|
| EU (z. B. Airbnb Irland, Booking NL) | § 13b Abs. 1 UStG |
| Drittland (z. B. USA) | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Rechtsfolge gleich, Kennzahl unterschiedlich. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Immer dann, wenn Sie eine Vermittlungsleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer für Ihr Unternehmen beziehen. Sobald die ausländische Plattform die Provision abrechnet, entsteht die deutsche Umsatzsteuer von 19 % bei Ihnen; sie ist im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung anzumelden und abzuführen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie regelbesteuert oder Kleinunternehmer sind. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Pflicht, die Umsatzsteuer selbst abzuführen, knüpft an klare Voraussetzungen. Sind sie erfüllt, entsteht die Steuerschuld unabhängig vom Willen des Vermieters.
Erste Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung als Unternehmer für Ihr Unternehmen beziehen. Die Vermietung einer Ferienwohnung gegen Entgelt ist eine unternehmerische Tätigkeit, sodass die Vermittlungsprovision für das Unternehmen bezogen wird. Zweite Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer – die Plattform – im Ausland ansässig ist. Beides trifft bei Airbnb, Booking und vergleichbaren Portalen zu.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht die deutsche Umsatzsteuer von 19 % auf die Nettoprovision. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde; bei den monatlich abgerechneten Provisionen ist das regelmäßig der Monat der Abrechnung. In diesem Zeitraum ist die Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
Auf den Status kommt es für das Entstehen der Steuer nicht an. Auch der Kleinunternehmer schuldet die Reverse-Charge-Steuer und muss sie abführen. Der Unterschied liegt nur im Vorsteuerabzug: Der Regelbesteuerte kann die Steuer zugleich als Vorsteuer abziehen, sodass sich die Beträge ausgleichen, der Kleinunternehmer nicht.
Fachliches Urteil: Sie führen die Umsatzsteuer selbst ab, sobald eine ausländische Plattform Ihnen eine Provision berechnet – unabhängig vom Status. Die Steuer entsteht im Voranmeldungszeitraum der Abrechnung und ist dort anzumelden. Achten Sie besonders als Kleinunternehmer auf diese leicht übersehene Pflicht. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Voraussetzungen der Steuerschuld
| Voraussetzung | Bei Ferienvermietung |
|---|---|
| Bezug für das Unternehmen | ja, Vermietung ist unternehmerisch |
| leistender Unternehmer im Ausland | ja bei Airbnb, Booking, Vrbo |
| Folge | 19 % deutsche USt beim Vermieter |
Zeitpunkt
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Entstehung | Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung |
| Status | unerheblich (auch Kleinunternehmer) |
Monatliche Provisionsabrechnung = Zeitraum der Anmeldung. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Ja. Sie brauchen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG und teilen sie der Plattform mit. Erst dadurch behandelt das Portal die Vermittlung als B2B-Leistung und rechnet ohne ausländische Umsatzsteuer ab. Die Nummer beantragen Sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern – und zwar auch als Kleinunternehmer, der sonst keine Umsatzsteuer erklärt. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist im Reverse-Charge-Verfahren mehr als eine Formalie: Sie steuert, wie die Plattform die Provision umsatzsteuerlich behandelt.
Teilen Sie der Plattform Ihre USt-IdNr mit, erkennt sie die Vermittlung als Leistung an einen Unternehmer (B2B). Sie rechnet dann ohne Umsatzsteuer ab und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Ohne mitgeteilte USt-IdNr kann das Portal die Leistung als an einen Nichtunternehmer erbracht behandeln und ausländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen – die Sie in Deutschland nicht als Vorsteuer abziehen können und die zu einer Doppelbelastung führt.
Die USt-IdNr beantragen Sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern, bei Neugründungen auch über das Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung. Sie dient zugleich als Nachweis der Unternehmereigenschaft gegenüber ausländischen Geschäftspartnern und ist Grundlage für die richtige Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG.
Wichtig ist, dass auch Kleinunternehmer eine USt-IdNr benötigen. Sie erklären zwar auf ihre eigenen Beherbergungsumsätze keine Umsatzsteuer, schulden aber die Reverse-Charge-Steuer auf die Provision und sollten deshalb der Plattform eine USt-IdNr mitteilen. Der Antrag auf die Nummer bedeutet nicht den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
Fachliches Urteil: Beantragen Sie eine USt-IdNr und hinterlegen Sie sie bei jeder ausländischen Plattform – auch als Kleinunternehmer. So wird die Provision korrekt als B2B ohne ausländische Umsatzsteuer abgerechnet, und die Steuerschuldumkehr greift sauber. Die Nummer allein beendet die Kleinunternehmerregelung nicht. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
USt-IdNr im Reverse Charge
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 27a UStG |
| Beantragung | kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern |
| Mitteilung an Portal | nötig für B2B-Abrechnung ohne ausl. USt |
Ohne mitgeteilte USt-IdNr
| Folge | Wirkung |
|---|---|
| Portal berechnet ausl. USt | keine Vorsteuer, Doppelbelastung |
| auch Kleinunternehmer | USt-IdNr trotzdem nötig, kein Verzicht auf § 19 |
USt-IdNr beendet die Kleinunternehmerregelung nicht. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Sie tragen die Provisionen je nach Herkunft der Plattform in unterschiedliche Kennzahlen ein: EU-Portale (§ 13b Abs. 1) in die Kennzahlen 46 und 47, Drittlands-Portale (§ 13b Abs. 2) in die Kennzahlen 84 und 85. Die abziehbare Vorsteuer erfassen Sie in Kennzahl 67. Eine Zusammenfassende Meldung ist als Leistungsempfänger nicht abzugeben – die trifft nur den leistenden Unternehmer. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Anmeldung der Reverse-Charge-Umsätze erfolgt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung über bestimmte Kennzahlen. Welche das sind, hängt davon ab, ob die Plattform in der EU oder in einem Drittland sitzt.
Bei Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers – also Airbnb in Irland, Booking in den Niederlanden – gilt § 13b Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage (die Nettoprovision) und die darauf entfallende Steuer tragen Sie in die Kennzahlen 46 und 47 ein. Bei Leistungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers – etwa einer US-Plattform – gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG; die Eintragung erfolgt in die Kennzahlen 84 und 85.
Die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer, die Sie schulden, ist zugleich als Vorsteuer abziehbar, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Den Vorsteuerbetrag erfassen Sie in Kennzahl 67 (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG). Bei voller Abzugsberechtigung heben sich geschuldete Steuer und Vorsteuer auf, sodass keine Zahllast verbleibt.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Zusammenfassende Meldung. Diese Meldung nach § 18a UStG gibt nur der leistende Unternehmer für seine grenzüberschreitenden Leistungen ab – also die Plattform, nicht Sie. Als Leistungsempfänger, der die Provision bezieht, müssen Sie keine Zusammenfassende Meldung abgeben; für Sie genügt die Anmeldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Fachliches Urteil: Melden Sie EU-Provisionen in den Kennzahlen 46/47, Drittlands-Provisionen in 84/85 und die Vorsteuer in Kennzahl 67. Eine Zusammenfassende Meldung schulden Sie als Empfänger nicht. Die richtige Kennzahl hängt allein an der Ansässigkeit des Portals. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kennzahlen der Umsatzsteuer-Voranmeldung
| Fall | Kennzahlen |
|---|---|
| EU-Portal (§ 13b Abs. 1) | 46 (Bemessungsgrundlage), 47 (Steuer) |
| Drittlands-Portal (§ 13b Abs. 2) | 84 (Bemessungsgrundlage), 85 (Steuer) |
| Vorsteuer (§ 13b) | 67 |
Keine Zusammenfassende Meldung
| Wer meldet? | ZM (§ 18a UStG) |
|---|---|
| leistendes Portal | gibt ZM ab |
| Vermieter (Empfänger) | keine ZM, nur Voranmeldung |
Kennzahlen nach amtlichem Vordruck 2026. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Ja – die Kleinunternehmerregelung befreit nicht vom Reverse Charge. Auch als Kleinunternehmer schulden Sie die 19 % Umsatzsteuer auf die Provision ausländischer Portale, müssen dafür eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Steuer abführen – obwohl Sie sonst keine Umsatzsteuer erklären. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen nicht zu, sodass die Steuer als echte Kostenbelastung bleibt. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Dass die Kleinunternehmerregelung nicht vor dem Reverse-Charge-Verfahren schützt, ist einer der am häufigsten übersehenen Punkte im Umsatzsteuerrecht der Ferienvermietung – und einer der teuersten.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG bewirkt, dass auf die eigenen Umsätze – die Beherbergungsleistungen an die Gäste – keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie befreit aber nicht von der Steuerschuld, die das Gesetz gesondert dem Leistungsempfänger zuweist. Für die Reverse-Charge-Steuer nach § 13b UStG gilt der Kleinunternehmer daher wie jeder andere Unternehmer: Er schuldet die 19 % auf die bezogene Provision.
Daraus folgt eine Erklärungspflicht, die viele Kleinunternehmer nicht erwarten. Sie müssen für die Zeiträume, in denen Reverse-Charge-Umsätze anfallen, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Steuer anmelden und abführen – obwohl sie ansonsten keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Auch eine USt-IdNr ist erforderlich.
Der entscheidende Nachteil ist der fehlende Vorsteuerabzug. Weil der Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die abgeführte Reverse-Charge-Steuer nicht gegenrechnen. Die 19 % auf die Provision bleiben als tatsächliche Kostenbelastung bei ihm hängen; einkommensteuerlich sind sie allerdings als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.
Fachliches Urteil: Reverse Charge gilt auch für Kleinunternehmer: 19 % auf die Provision, Voranmeldungs- und Abführungspflicht, USt-IdNr, aber kein Vorsteuerabzug. Kalkulieren Sie diese Belastung ein und übersehen Sie die Anmeldepflicht nicht – das ist der häufigste Fehler in dieser Konstellation. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kleinunternehmer und Reverse Charge
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Steuerschuld auf Provision | ja, 19 % (§ 13b trotz § 19) |
| Voranmeldung | abzugeben, auch wenn sonst keine |
| Vorsteuerabzug | nein – echte Kostenbelastung |
Milderung
| Aspekt | Wirkung |
|---|---|
| USt-IdNr | erforderlich, kein § 19-Verzicht |
| § 13b-Steuer einkommensteuerlich | als BA/WK abziehbar |
§ 19 befreit nicht von § 13b. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Ihre wichtigste Pflicht ist, der Plattform Ihre USt-IdNr mitzuteilen und Ihre Unternehmerdaten aktuell zu halten, damit die Provision korrekt als B2B ohne ausländische Umsatzsteuer abgerechnet wird. Sie sollten die Abrechnungen auf den Reverse-Charge-Hinweis prüfen und aufbewahren. Hinzu kommen die Angaben nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (DAC7), die die Portale ohnehin erheben. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Gegenüber den ausländischen Plattformen treffen den Vermieter einige Pflichten und Obliegenheiten, die sicherstellen, dass die Provisionen umsatzsteuerlich richtig behandelt werden.
Die zentrale Obliegenheit ist die Mitteilung der USt-IdNr. Nur mit hinterlegter Nummer behandelt das Portal die Vermittlung als B2B-Leistung und rechnet ohne ausländische Umsatzsteuer ab. Die Unternehmerdaten – Name, Anschrift, Steuerstatus – sind im Portalkonto aktuell zu halten, damit die Abrechnungen korrekt ausgestellt werden.
Hinzu kommt die Prüfung der Abrechnungen. Der Vermieter sollte kontrollieren, ob die Plattform tatsächlich ohne Umsatzsteuer abrechnet und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist. Weist eine Abrechnung fälschlich ausländische Umsatzsteuer aus, ist das zu korrigieren, weil sonst eine Doppelbelastung droht. Die Abrechnungen sind als Belege aufzubewahren.
Unabhängig von der Umsatzsteuer erheben die Portale Daten für die Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (DAC7). Dazu müssen Sie Ihre steuerlichen Identifikationsdaten hinterlegen; die Portale melden Ihre Vergütungen an die Finanzverwaltung. Diese Angaben aktuell zu halten liegt ebenfalls im Interesse des Vermieters, damit die Meldungen zutreffen.
Fachliches Urteil: Hinterlegen Sie Ihre USt-IdNr, halten Sie Ihre Unternehmerdaten aktuell und prüfen Sie die Abrechnungen auf den Reverse-Charge-Hinweis. Diese wenigen Schritte sorgen dafür, dass die Provisionen richtig abgerechnet werden und die DAC7-Meldungen stimmen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Pflichten gegenüber der Plattform
| Pflicht | Zweck |
|---|---|
| USt-IdNr mitteilen | B2B-Abrechnung ohne ausl. USt |
| Unternehmerdaten aktuell halten | korrekte Abrechnung und Meldung |
| Abrechnungen prüfen und aufbewahren | Reverse-Charge-Hinweis, Belege |
Zusätzlich: DAC7
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Identifikationsdaten | für Plattform-Meldung hinterlegen |
| Meldung | Portal meldet Vergütungen an das BZSt |
Falsch ausgewiesene ausl. USt korrigieren. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Wenn Sie regelbesteuert und vorsteuerabzugsberechtigt sind, ziehen Sie die geschuldete Reverse-Charge-Steuer im selben Zug als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Kennzahl 67). Geschuldete Steuer und Vorsteuer heben sich dann auf, es verbleibt keine Zahllast. Kleinunternehmer und Vermieter mit steuerfreien Umsätzen haben keinen Vorsteuerabzug; bei ihnen bleibt die Steuer als Kosten. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Der Vorsteuerabzug entscheidet darüber, ob das Reverse-Charge-Verfahren wirtschaftlich neutral ist oder eine echte Belastung darstellt. Die Regelung findet sich in § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG.
Danach kann der Leistungsempfänger die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der regelbesteuerten, steuerpflichtigen Vermietung ist das der Fall: Die auf die Provision geschuldete Umsatzsteuer wird in Kennzahl 47 (oder 85) angemeldet und zugleich in Kennzahl 67 als Vorsteuer abgezogen. Beide Beträge sind gleich hoch und heben sich auf, sodass keine Zahllast entsteht – das Verfahren ist dann ein reiner Formalakt.
Kein Vorsteuerabzug besteht dagegen, wenn der Vermieter nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das betrifft vor allem den Kleinunternehmer und den Vermieter, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. In diesen Fällen bleibt die abgeführte Reverse-Charge-Steuer als tatsächliche Kostenbelastung bestehen; einkommensteuerlich ist sie als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.
Bei gemischter Nutzung – teils steuerpflichtige, teils steuerfreie Umsätze – ist der Vorsteuerabzug entsprechend aufzuteilen. Für die typische steuerpflichtige Ferienvermietung mit Regelbesteuerung bleibt es jedoch beim vollen Abzug und der neutralen Wirkung.
Fachliches Urteil: Bei Regelbesteuerung ist Reverse Charge dank des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG neutral: Steuer in Kennzahl 47/85, Vorsteuer in Kennzahl 67, Saldo null. Nur ohne Abzugsberechtigung – Kleinunternehmer, steuerfreie Umsätze – wird es zur Belastung. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vorsteuer im Reverse Charge
| Status | Vorsteuerabzug |
|---|---|
| Regelbesteuerung, steuerpflichtig | ja (§ 15 Abs. 1 Nr. 4), Saldo null |
| Kleinunternehmer | nein, Steuer bleibt Kosten |
| nur steuerfreie Umsätze | nein |
Anmeldung
| Position | Kennzahl |
|---|---|
| geschuldete Steuer | 47 (EU) bzw. 85 (Drittland) |
| Vorsteuer § 13b | 67 |
Ohne Abzug: § 13b-Steuer als BA/WK. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Sie brauchen die Abrechnungen der Plattform mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und der USt-IdNr des Portals, Ihre eigene USt-IdNr sowie die Aufzeichnung der Reverse-Charge-Umsätze je Zeitraum. Diese Belege stützen die Anmeldung und den Vorsteuerabzug und sind GoBD-konform digital acht Jahre aufzubewahren. Eine gesonderte Rechnung müssen Sie sich selbst nicht ausstellen. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Die Nachweise im Reverse-Charge-Verfahren dienen zwei Zwecken: Sie belegen die geschuldete Steuer und tragen den Vorsteuerabzug. Die Portale stellen die nötigen Unterlagen bereit.
Grundlage ist die Abrechnung der Plattform. Sie muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt sein und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten – etwa »Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers« oder den englischen Vermerk zur Umkehr der Steuerschuld. Ebenso gehört die USt-IdNr der Plattform dazu. Diese Angaben sind Voraussetzung dafür, dass die Reverse-Charge-Behandlung nachvollziehbar ist.
Anders als beim Vorsteuerabzug aus inländischen Rechnungen setzt der Vorsteuerabzug im Reverse-Charge-Verfahren keine formgerechte Rechnung mit offen ausgewiesener Steuer voraus. Der Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG knüpft an die geschuldete Steuer an, nicht an einen Steuerausweis. Eine Selbstausstellung einer Rechnung ist nicht erforderlich; es genügt die ordnungsgemäße Aufzeichnung.
Zu führen ist daher eine Aufzeichnung, aus der sich je Zeitraum die Bemessungsgrundlage, die geschuldete Steuer und die abziehbare Vorsteuer ergeben. Zusammen mit den Portalabrechnungen und der eigenen USt-IdNr bildet sie die Belegkette. Alle Unterlagen sind nach den GoBD im Originalformat digital und für acht Jahre aufzubewahren.
Fachliches Urteil: Bewahren Sie die Portalabrechnungen mit Reverse-Charge-Hinweis und USt-IdNr auf und führen Sie eine Aufzeichnung der § 13b-Umsätze je Zeitraum. Eine eigene Rechnung müssen Sie nicht ausstellen; der Vorsteuerabzug hängt an der geschuldeten Steuer. GoBD-konforme Ablage sichert Anmeldung und Abzug. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Belege im Reverse Charge
| Beleg | Inhalt |
|---|---|
| Portalabrechnung | ohne USt, Hinweis Steuerschuldumkehr, USt-IdNr Portal |
| eigene USt-IdNr | Nachweis B2B |
| Aufzeichnung je Zeitraum | Bemessungsgrundlage, Steuer, Vorsteuer |
Besonderheiten
| Punkt | Regel |
|---|---|
| eigene Rechnung | nicht erforderlich |
| Aufbewahrung | GoBD, digital, 8 Jahre |
Vorsteuerabzug ohne Steuerausweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 4). Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Die häufigsten Fehler sind, die Reverse-Charge-Steuer gar nicht anzumelden – gerade als Kleinunternehmer –, die USt-IdNr nicht mitzuteilen und die falsche Kennzahl zu verwenden. Wird die Steuer nicht angemeldet, erhebt das Finanzamt sie nach, samt Zinsen. Fehlt die USt-IdNr, berechnet das Portal ausländische Umsatzsteuer, die nicht abziehbar ist – eine Doppelbelastung. Auch die Verwechslung von EU- und Drittlandsfall führt zu falschen Anmeldungen. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Beim Reverse-Charge-Verfahren wiederholen sich einige Fehler, die zu Nachforderungen und unnötigen Belastungen führen. Sie betreffen die Anmeldung, die USt-IdNr und die Zuordnung.
Der folgenreichste Fehler ist die unterlassene Anmeldung. Wer die Reverse-Charge-Steuer nicht in der Voranmeldung erklärt, schuldet sie gleichwohl; das Finanzamt erhebt sie nach, gegebenenfalls mit Verspätungszuschlägen und Zinsen. Besonders betroffen sind Kleinunternehmer, die nicht damit rechnen, überhaupt eine Voranmeldung abgeben zu müssen. Da die Portale ihre Leistungen im EU-Kontrollsystem melden, fällt eine fehlende Anmeldung auf.
Der zweite Fehler ist die fehlende Mitteilung der USt-IdNr. Ohne sie behandelt das Portal die Leistung teils als an einen Nichtunternehmer erbracht und berechnet ausländische Umsatzsteuer. Diese können Sie in Deutschland nicht als Vorsteuer abziehen; es entsteht eine Doppelbelastung aus ausländischer Steuer und – sofern zusätzlich Reverse Charge greift – deutscher Steuer. Fälschlich ausgewiesene ausländische Umsatzsteuer ist mit dem Portal zu korrigieren.
Weitere Fehler sind die Verwechslung von EU- und Drittlandsfall – und damit der falschen Kennzahlen 46/47 statt 84/85 –, das Vergessen des Vorsteuerabzugs in Kennzahl 67 bei Regelbesteuerung sowie fehlende Belege. Auch die Nichterfassung der Provision als Bruttoaufwand wirkt sich hier aus.
Fachliches Urteil: Die teuersten Fehler sind unterlassene Anmeldung, fehlende USt-IdNr und falsche Kennzahl. Melden Sie die Steuer – auch als Kleinunternehmer –, hinterlegen Sie Ihre USt-IdNr bei jedem Portal und ordnen Sie EU- und Drittlandsfälle richtig zu. Das vermeidet Nachforderungen und Doppelbelastung. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Reverse-Charge-Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Steuer nicht angemeldet (v. a. KU) | Nacherhebung, Zinsen |
| USt-IdNr nicht mitgeteilt | ausl. USt, keine Vorsteuer, Doppelbelastung |
| falsche Kennzahl (EU/Drittland) | fehlerhafte Anmeldung |
| Vorsteuer (Kz 67) vergessen | unnötige Zahllast |
Wirksamste Vorbeugung
| Maßnahme | Wirkung |
|---|---|
| USt-IdNr überall hinterlegen | korrekte B2B-Abrechnung |
| je Portal EU/Drittland kennzeichnen | richtige Kennzahl |
Fehlende Anmeldung fällt im EU-System auf. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert am 16.07.2026
Führen Sie jedes Portal als eigenen Kanal, kennzeichnen Sie EU- oder Drittlandsherkunft und hinterlegen Sie überall Ihre USt-IdNr. So lässt sich je Plattform die richtige Kennzahl (46/47 oder 84/85) zuordnen, und die Provisionen werden vollständig angemeldet. Eine konsolidierte Übersicht je Voranmeldungszeitraum und die Abstimmung mit dem Steuerberater sichern die korrekte Abwicklung über alle Portale. Stand Juli 2026; erste Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Wer über mehrere ausländische Portale vermietet, muss sicherstellen, dass jede Plattform nach ihrer Herkunft korrekt behandelt und keine Provision übersehen wird. Der Schlüssel ist eine kanalgetrennte, gekennzeichnete Systematik.
Zunächst ist jedes Portal als eigener Kanal zu führen und nach seiner Ansässigkeit zu kennzeichnen: EU-Portale wie Airbnb (Irland) und Booking (Niederlande) fallen unter § 13b Abs. 1 mit den Kennzahlen 46/47, Drittlands-Portale wie eine US-Plattform unter § 13b Abs. 2 mit den Kennzahlen 84/85. Diese Kennzeichnung entscheidet über die richtige Anmeldung und sollte einmal sauber hinterlegt werden.
Sodann ist bei jedem Portal die USt-IdNr zu hinterlegen, damit die Provisionen als B2B ohne ausländische Umsatzsteuer abgerechnet werden. Ein Abgleich der Abrechnungen mit den erwarteten Reverse-Charge-Vermerken deckt auf, wenn ein Portal abweichend abrechnet. So werden Doppelbelastungen und falsche Anmeldungen vermieden.
Schließlich sind die Provisionen aller Portale je Voranmeldungszeitraum in einer konsolidierten Übersicht zusammenzuführen, getrennt nach EU und Drittland. Diese Übersicht ist die Grundlage für die Anmeldung in den zutreffenden Kennzahlen und für den Vorsteuerabzug. Eine geeignete Software, die die Provisionen kanalgetrennt und nach Herkunft erfasst, automatisiert diese Arbeit.
Fachliches Urteil: Kennzeichnen Sie jedes Portal nach EU oder Drittland, hinterlegen Sie überall Ihre USt-IdNr und führen Sie die Provisionen je Zeitraum konsolidiert zusammen. Diese Systematik sichert die richtige Kennzahl, die vollständige Anmeldung und den Vorsteuerabzug über alle Plattformen. Stand Juli 2026; die Beurteilung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Systematik über mehrere Portale
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| Kanaltrennung + Herkunft | je Portal EU (46/47) oder Drittland (84/85) |
| USt-IdNr hinterlegen | B2B-Abrechnung ohne ausl. USt |
| Konsolidierung je Zeitraum | Grundlage für Anmeldung und Vorsteuer |
Kontrolle
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Abrechnung je Portal | Reverse-Charge-Vermerk vorhanden? |
| Vollständigkeit | alle Portale je Zeitraum erfasst? |
Herkunft einmal sauber je Kanal hinterlegen. Erste Orientierung, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Stand Juli 2026.
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